Werden äußere Ereignisse vom Versicherten bloß sinnlich wahrgenommen, ohne dass sie ihn unmittelbar körperlich beeinträchtigen, dann liegt kein Unfall vor, auch wenn dieses äußerlich bleibende Geschehen beim Versicherten innerkörperliche psychische Reaktionen (Stress- und Alarmreaktionen) auslöst, welche dann zu körperlichen organischen Schädigungen führen
GZ 7 Ob 200/18i, 21.11.2018
Der Versicherte hat eine Gasleitung angebohrt, seine Angst vor einer Gasexplosion löste eine Stressreaktion aus, die zu einem Schlaganfall führte.
OGH: Die §§ 179 ff VersVG enthalten keine Definition des Unfalls. Nach vielen Versicherungsbedingungen handelt es sich bei einem Unfall um ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten einwirkendes Ereignis, wodurch dieser unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen; der Begriff grenzt körperinterne Vorgänge vom Unfallbegriff aus, die regelmäßig Krankheiten oder degenerativen Zuständen mit Krankheitswert und damit der Krankenversicherung zuzurechnen sind. Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses (Krafteinwirkung auf den Körper) im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann; zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung (Unfallereignisfolge) und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden (Unfallfolge) muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
Zwar lässt sich dem Wortlaut des Art 6.1 UA00 2010 nicht ausdrücklich entnehmen, dass das von außen auf den Körper wirkende Ereignis auch unmittelbar zu einer körperlichen Schädigung des Versicherten führen muss. Nach der Einschätzung eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers gehört zum Vorliegen eines Unfalls aber grundsätzlich eine wenngleich auch nur geringfügige Verletzung des Versicherten. IdR ist also eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten dem Unfallbegriff inhärent.
Im vorliegenden Fall hat jedoch gerade kein „Unfall“ iSe plötzlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses stattgefunden, das neben und zusätzlich zu einer physischen Beeinträchtigung auch ein psychisches Geschehen in Gang gesetzt hätte. Vielmehr wurden hier die organischen Schäden allein durch die psychischen und innerkörperlichen Reaktionen des Klägers auf ein von ihm zwar sinnlich wahrgenommenes, seinen Körper jedoch nicht berührendes oder diesen gar beeinträchtigendes äußeres Geschehen ausgelöst. Es haben sich damit zwar allgemeine Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht realisierende) Bedrohung der körperlichen Integrität verwirklicht, die jedoch in der hier zu beurteilenden Unfallversicherung gerade nicht versichert sind. Es liegt daher kein „Unfall“ iSd Art 6.1 UA00 2010 vor. Die Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden innerkörperlichen Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht verwirklichende) Bedrohung der körperlichen Integrität sind in der Unfallversicherung nicht gedeckt.