Der Haftungspflichtige hat im eigenen Interesse (iSe Obliegenheit) vor Zahlung an den Gläubiger das Einvernehmen des Hauptschuldners zu suchen; im Verfahren über den Regressanspruch des Zahlers gegen den Hauptschuldner ist - bei einem entsprechenden Einwand - zu prüfen, inwieweit eine Obliegenheitsverletzung des Regressberechtigten vorliegt, die seinem Anspruch entgegen gehalten werden kann
GZ 3 Ob 88/18i, 21.11.2018
OGH: Die Haftung des Steuerschuldners sowie des dafür Haftenden ist im Bereich der Einkünfte bei beschränkter Einkommensteuerpflicht (§ 98 EStG) ähnlich geregelt wie im Bereich der Lohnsteuer (§§ 82 f EStG) und der KESt (§§ 93 ff EStG): Der Arbeitgeber, von dem Nachzahlungen der Lohnsteuer eingefordert wurden, ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld gem § 1358 ABGB zu fordern; auch der Bank wird für den Fall einer Nachforderung von KESt ein aus § 1358 ABGB erfließendes Regressrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuerkannt.
§ 1358 ABGB geht - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. Der Begriff „fremde Schuld“ erfasst grundsätzlich eine fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht; der Regressanspruch setzt kein Verschulden des Regresspflichtigen voraus, da § 1358 ABGB allein an den Tatbestand der Zahlung anknüpft.
Gem § 1361 ABGB kann der (Haupt-)Schuldner gegen den Regressanspruch des Zahlers (Bürgen), der ohne Einverständnis mit ihm dem Gläubiger leistete, alles einwenden, was dieser gegen den Gläubiger hätte einwenden können. Der Bürge hat daher im eigenen Interesse (iSe Obliegenheit) vor Zahlung an den Gläubiger das Einvernehmen des Hauptschuldners zu suchen. Auch dieser Grundsatz ist nicht auf das Verhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürgen beschränkt, sondern er gilt allgemein für den Regressanspruch nach § 1358 ABGB. Im Verfahren über den Regressanspruch des Zahlers gegen den Hauptschuldner ist - bei einem entsprechenden Einwand - zu prüfen, inwieweit eine Obliegenheitsverletzung des Regressberechtigten vorliegt, die seinem Anspruch entgegen gehalten werden kann.
Nach stRsp umfasst die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörden nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Dritte, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren, können - abgesehen von einer Rechtskrafterstreckung, etwa bei Rechtsnachfolge - nur durch die Gestaltungs- oder Tatbestandswirkung eines Bescheids gebunden sein.