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Zivilrecht

OGH: Anspruch nach § 1327 ABGB – überhöhter Zuspruch von entgangenem Unterhalt?

Auch ein (aus persönlichen oder sittlichen Erwägungen) reichlich bemessener Unterhalt bleibt Unterhalt und bildet damit die Grundlage für eine Schadenersatzpflicht nach § 1327 ABGB; wurde mehr als der gesetzliche Unterhalt geleistet, wird in der Rsp (lediglich) gefordert, dass die Unterhaltsleistung noch einigermaßen ins Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt werden kann

25. 02. 2019
Gesetze:   § 1327 ABGB, § 231 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tötung, Hinterbliebene, entgangener Unterhalt, Luxusgrenze

 
GZ 7 Ob 62/18w, 30.01.2019
 
OGH: Der Kläger macht einen Anspruch nach § 1327 ABGB geltend. Eine den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung. Dabei sind selbst Unterhaltsbeträge, die der Getötete zu seinen Lebzeiten geleistet hat, obwohl er mit Rücksicht auf seine Vermögenslage nur zur Leistung geringerer Beträge hätte verhalten werden können, den Hinterbliebenen zu ersetzen. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen. Auch ein (aus persönlichen oder sittlichen Erwägungen) reichlich bemessener Unterhalt bleibt Unterhalt und bildet damit die Grundlage für eine Schadenersatzpflicht nach § 1327 ABGB. Wurde mehr als der gesetzliche Unterhalt geleistet, wird in der Rsp (lediglich) gefordert, dass die Unterhaltsleistung noch einigermaßen ins Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt werden kann.
 
Das Berufungsgericht hat für das Jahr 2017 genau dargestellt, welche Leistungen der – in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden – Mutter als entgangener Unterhalt (Sachleistungen und „Konsumkosten“) zu werten und daher von der Beklagten zu substituieren sind. Dabei hat schon das Erstgericht Leistungen des Vaters sowie Pensionszahlungen angerechnet und das Berufungsgericht hat auch eine „Luxusgrenze“ berücksichtigt. Gegen diese Berechnung werden in der Revision keine konkreten Einwände ausgeführt, sodass die Beklagte einen Verstoß gegen die zu § 1327 ABGB entwickelten Grundsätze nicht aufzeigt.
 
 

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