Auftraggeber iSd § 7m AVRAG aF kann nur eine inländische Person sein
GZ Ra 2016/11/0097, 13.12.2018
VwGH: Im Revisionsfall wurde die Sicherheitsleistung dem mitbeteiligten ungarischen Unternehmer auferlegt, welcher für einen österreichischen Auftraggeber agiert hatte. Dass Auftraggeber iSd § 7m AVRAG jedoch nur eine inländische Person sein kann, ergibt sich aus den Materialien zur vorliegend anzuwendenden Fassung des § 7m AVRAG, BGBl I Nr 94/2014, wo es heißt:
"Sicherheitsleistung und Zahlungsstopp: ... Künftig soll die Erlegung einer Sicherheit in allen Fällen des begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 7b Abs 8 AVRAG, § 7i AVRAG oder § 7k Abs 4 AVRAG zulässig sein. Vorgesehen ist zudem, dass die kontrollierenden Stellen (BUAK, Organe der Abgabenbehörden) bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer der vorgenannten Verwaltungsübertretungen gegen den/die inländische/n Auftraggeber/in zunächst einen Zahlungsstopp verfügen können und unmittelbar nach der Kontrolle bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit beantragen können; die Bezirksverwaltungsbehörde hat über diesen Antrag binnen drei Arbeitstagen nach Einlangen zu entscheiden. ..."
Da die belBeh somit dem (ungarischen) Mitbeteiligten zu Unrecht eine Sicherheitsleistung auferlegt hat, erfolgte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das VwG im Ergebnis zu Recht. Ob die Sicherheitsleistung auch unter anderen Gesichtspunkten unzulässig war, war daher nicht mehr zu prüfen.