Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss
GZ Ra 2018/01/0184, 14.12.2018
VwGH: Zur behaupteten westlichen Orientierung ist zunächst auf die Rsp des VwGH hinzuweisen, wonach nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu führt, dass ihr deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste.
Darüber hinaus übersehen die Revisionswerberinnen, dass das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, unter näheren beweiswürdigenden Überlegungen dem Vorbringen bezüglich einer "westlichen" Orientierung die Glaubwürdigkeit absprach.