Eine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 50 VwGVG hinaus, insbesondere durch Erweiterung des Tatvorwurfes, ist nicht zulässig.
GZ Ra 2018/11/0200, 13.12.2018
VwGH: Die "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Diese Abgrenzung der Prüfbefugnis des VwG gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren, eine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 50 VwGVG hinaus, insbesondere durch Erweiterung des Tatvorwurfes, ist nicht zulässig.