Eine verfahrensrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG liegt nur bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze vor
GZ Ro 2018/16/0028, 22.10.2018
VwGH: Nach der Rsp des VwGH liegt eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG in einem schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze vor.
Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht auf Vorbringen gestützt werden, das unter das Neuerungsverbot fällt.