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Verfahrensrecht

VwGH: Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen iSd § 17 BVwGG

Nach § 17 Abs 3 BVwGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist; diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art 135 Abs 3 B-VG

24. 02. 2019
Gesetze:   § 17 BvwGG, Art 135 B-VG
Schlagworte: Bundesverwaltungsgerichts, Geschäftsverteilungsausschuss, Verfügung, Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen

 
GZ Ra 2018/01/0184, 14.12.2018
 
Vorliegend wurde die Rechtssache der Erstrevisionswerberin mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 4. Juli 2017 der Gerichtsabteilung "W174" wegen Überlastung abgenommen und dem nunmehr erkennenden Einzelrichter zugewiesen. Diese Verfügung erging auf der Grundlage des § 17 Abs 3 BVwGG.
 
VwGH: Nach § 17 Abs 3 BVwGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art 135 Abs 3 B-VG. Das Revisionsvorbringen ist nicht geeignet, Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit dieser Verfügung zu begründen.
 
Die Rechtssache der Zweitrevisionswerberin wurde dem erkennenden Einzelrichter wegen Annexität zum Verfahren der Erstrevisionswerberin zugeteilt. Diese Zuteilung kann sich auf § 24 der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde in Kraft stehenden Geschäftsverteilung des BVwG 2017 (idF vom 10. Oktober 2017) stützen (vgl VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0252, mwN, wonach die jeweilige Geschäftsverteilung des BVwG bei Einlangen der Beschwerde beim BVwG maßgeblich ist). Danach liegt Annexität vor, wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005 auf ein Familienmitglied einer Person bezieht, auf die sich ein anderes anhängiges Verfahren nach dem AsylG 2005 bezieht (Bezugsperson). Familienmitglieder in diesem Sinne sind ua die Nachkommen der Bezugsperson.
 
 

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