Die Frage, ob sich ein rechtskräftiges Zwischenurteil zur Bescheinigung von Forderungen gem § 70 IO eignet, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab; die Tauglichkeit bestimmt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Bescheinigungs- und Ermittlungsergebnisse des Insolvenzeröffnungsverfahrens
GZ 8 Ob 128/18h, 26.11.2018
OGH: Gem § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist summarisch und besonders rasch durchzuführen (§§ 69 Abs 1 und Abs 4, 70 Abs 1 IO). Es ist bei der Prüfung der Voraussetzungen keine abschließende Entscheidung über Bestand und Fälligkeit behaupteter Insolvenzforderungen zu treffen, sondern nur zu beurteilen, ob es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie zu Recht bestehen und vom Schuldner bei Fälligkeit nicht bezahlt werden können.
An die Bescheinigung nicht titulierter Forderungen bzw Verbindlichkeiten ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur aufgrund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird. Für die Anspruchsbescheinigung im Insolvenzeröffnungsverfahren eignet sich auch eine gerichtliche Entscheidung, selbst wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.
Gelingt es dem Antragsgegner im Laufe des Insolvenzeröffnungsverfahrens durch seine Bestreitung und durch die Vorlage von Gegenbescheinigungen solche Zweifel am Bestand der Forderung zu wecken, dass eine Klärung umfangreiche Beweisaufnahmen und die Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen erfordert, ist die Anspruchsbescheinigung misslungen.
Das Gericht hat die Bescheinigungsmittel im Einzelfall im Gesamtzusammenhang der Bescheinigungs- und Ermittlungsergebnisse des Insolvenzeröffnungsverfahrens frei zu würdigen. Die Frage, ob eine Bescheinigung gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar. Maßgeblich ist die Sachverhaltsgrundlage des konkreten Einzelfalls, sodass keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgeworfen wird.
Die vom Rekursgericht dem Zulassungsausspruch zugrunde gelegte Frage, ob sich ein rechtskräftiges Zwischenurteil zur Bescheinigung von Forderungen gem § 70 IO eignet, hängt somit stets von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht davon losgelöst beantwortet werden. Auf die nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers fehlende (nicht über den zugrundeliegenden Rechtsstreit hinausgehende) Bindungswirkung eines Zwischenurteils kommt es nicht an. Vielmehr bestimmt sich die Tauglichkeit eines Zwischenurteils zur Anspruchsbescheinigung nach dem Gesamtzusammenhang der Bescheinigungs- und Ermittlungsergebnisse des Insolvenzeröffnungsverfahrens. Insgesamt gelingt es dem Rechtsmittelwerber daher nicht, mit seinen Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.