Der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB trifft den Geschäftsführer persönlich, weshalb in einem solchen Fall eine Dritthaftung in Betracht kommt; die Vorinstanzen haben das vom zweitbeklagten Geschäftsführer gesetzte Verhalten vertretbar als vorsätzliche bzw sittenwidrige Schädigung iSv § 1295 Abs 2 ABGB beurteilt; zum Zeitpunkt des (unberechtigten) Rücktritts der erstbeklagten GmbH vom Kaufanbot lag nicht einmal ein Kaufvertragsentwurf vor; zu der für die Fälligkeit der Anzahlung maßgebenden Unterfertigung des Kaufvertrags ist es überhaupt nicht gekommen
GZ 4 Ob 222/18b, 27.11.2018
OGH: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich das Zwischenurteil des Erstgerichts auf die solidarische Haftung der Beklagten bezieht (zur solidarischen Haftung der GmbH im Fall der Organhaftung [vgl 1 Ob 384/97w] mit dem Geschäftsführer siehe 8 Ob 587/93). Das Berufungsgericht stützt die (persönliche) Haftung des Zweitbeklagten als Geschäftsführer der Erstbeklagten ausschließlich auf § 1295 Abs 2 ABGB. Auch im Verhältnis zur Erstbeklagten kommt es daher nur auf diesen Rechtsgrund an.
Zur persönlichen Haftung des zweitbeklagten Geschäftsführers stehen die Beklagten auf dem Standpunkt, dass dieser in vertretbarer Weise den Rücktritt vom angenommenen Kaufanbot erklärt habe, weshalb keine vorsätzliche oder sittenwidrige Schädigung vorliege. Dass der Zweitbeklagte als Geschäftsführer bei Verwirklichung des Tatbestands nach § 1295 Abs 2 ABGB persönlich haftet, bestreiten sie hingegen nicht.
Nach § 25 GmbHG haften Geschäftsführer nur für eigenes, schuldhaftes Verhalten und grundsätzlich nur der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern gegenüber. Die gesetzliche Ausgangslage spricht im Allgemeinen dagegen, Geschäftsführer Dritten gegenüber haftbar zu machen, wenn sie im Namen ihres gesellschaftsrechtlichen Verantwortungsbereichs agieren. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen aber va im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (zB §§ 56 Abs 3, 64 Abs 1 GmbHG; § 9 BAO; § 67 Abs 10 ASVG), bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB), bei gerichtlich strafbaren Handlungen (zB §§ 153c, 153d StGB) oder bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes.
Der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB trifft den Geschäftsführer persönlich, weshalb in einem solchen Fall eine Dritthaftung in Betracht kommt. Die daraus resultierenden Ansprüche sind deliktischer Natur. Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist auch der reine Vermögensschaden zu ersetzen.
Der Tatbestand des § 1295 Abs 2 ABGB ist ua dann erfüllt, wenn der Schädiger im Bewusstsein des Bestehens eines fremden Anspruchs oder einer fremden Rechtsposition durch sein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. Dazu ist anerkannt, dass die Haftungsgrundlage des § 1295 Abs 2 ABGB auch den Eigentümer einer Sache verpflichtet. Für einen Schadenersatzanspruch nach § 1295 Abs 2 ABGB genügt bedingter Vorsatz.
Im Anlassfall liegt nicht nur der Nichtabschluss eines Vertrags im Rahmen der Abschlussfreiheit oder der Abbruch von Vertragsverhandlungen vor. Vielmehr hat die Klägerin mit ihrer Namhaftmachung als Käuferin am 14. 4. 2015 die im Kaufanbot ausdrücklich genannte und auf sie bezogene Rechtsposition auf Abschluss des Kaufvertrags über die Liegenschaft der Erstbeklagten erlangt. Ob der Kaufvertrag mit der Immobilien-Entwicklungsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war oder nicht, bleibt unerheblich, weil es sich dabei nur um eine Zufälligkeit im zeitlichen Ablauf handelt.
Ob eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung iSv § 1295 Abs 2 ABGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Vorinstanzen haben das vom Zweitbeklagten gesetzte Verhalten iSd zitierten Rsp vertretbar als vorsätzliche bzw sittenwidrige Schädigung iSv § 1295 Abs 2 ABGB beurteilt. Zum Zeitpunkt des (unberechtigten) Rücktritts der Erstbeklagten vom Kaufanbot lag nicht einmal ein Kaufvertragsentwurf vor; zu der für die Fälligkeit der Anzahlung maßgebenden Unterfertigung des Kaufvertrags ist es überhaupt nicht gekommen.
Zur Frage des der Klägerin zu ersetzenden Schadens und zur Fällung des Zwischenurteils führen die Beklagten aus, dass ein Anspruch auf den Nichterfüllungsschaden bzw den entgangenen Gewinn nicht bestehe und ein allenfalls in Betracht kommender Vertrauensschaden nicht feststehe.
Wird sittenwidrig reines Vermögen beeinträchtigt, so ist – wenn eine Restitution nicht möglich oder nicht tunlich ist oder wenn sie vom Geschädigten nicht gewünscht wird – § 1331 ABGB über den Geldersatz anzuwenden. Danach besteht bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers Anspruch auf Ersatz des positiven Schadens und bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Anspruch auch auf den entgangenen Gewinn (das Interesse). Steht auch der entgangene Gewinn zu, so ist der Geschädigte so zu stellen, wie er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne das schädigende Ereignis stünde.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagten für den entgangenen Gewinn und die frustrierten Aufwendungen der Klägerin aus der sittenwidrigen Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB einzustehen haben, hält sich im Rahmen der dargelegten Grundsätze. Das Gleiche gilt für die Schlussfolgerung, dass bereits das Entstehen einer Verbindlichkeit einen (positiven) Schaden bedeutet und die Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteils jedenfalls gegeben sind.