Das Recht der Gesellschaftsgläubiger, Ersatzansprüche der AG aus Pflichtverletzungen von Verwaltungsmitgliedern im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen, wird für die Dauer des Gesellschaftsinsolvenzverfahrens zu Gunsten des Masseverwalters verdrängt; der Gesellschaftsgläubiger gewinnt seine prozessuale Stellung erst mit dem Erlöschen des Prozessführungsrechts des Insolvenzverwalters, also idR mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (mit der Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens) zurück
GZ 10 Ob 100/18f, 22.01.2019
OGH: Nach § 84 Abs 1 Satz 1 AktG hat jedes Vorstandsmitglied bei seiner Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
Gem § 84 Abs 5 AktG kann der Ersatzanspruch der Gesellschaft auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
Die in § 84 Abs 5 AktG vorgesehene Möglichkeit, dass Gesellschaftsgläubiger Vorstandsmitglieder direkt klagen, hat va Relevanz, wenn die AG vermögenslos ist, der Gläubiger sohin aus dem Vermögen der AG keine Befriedigung erlangt und über das Vermögen der AG auch kein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Befindet sich die Gesellschaft aber – wie hier – im Konkurs, gehören deren Ersatzansprüche gegen Verwaltungsmitglieder zum konkursverfangenen Gesellschaftsvermögen. Nur der Masseverwalter ist dann im Rahmen seiner insolvenzrechtlich bestimmten Vertretungsbefugnis mit Wirkung für und gegen die AG und die Gesellschaftsgläubiger verfügungsberechtigt. Das Recht der Gesellschaftsgläubiger, Ersatzansprüche der AG aus Pflichtverletzungen von Verwaltungsmitgliedern im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen, wird für die Dauer des Gesellschaftsinsolvenzverfahrens zu Gunsten des Masseverwalters verdrängt. Der Gesellschaftsgläubiger gewinnt seine prozessuale Stellung erst mit dem Erlöschen des Prozessführungsrechts des Insolvenzverwalters, also idR mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (mit der Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens) zurück.
Mit diese Rechtslage steht die Rechtsansicht der Vorinstanzen in Einklang, aufgrund des noch anhängigen Konkursverfahrens über das Vermögen der A***** Gruppe AG (und über das Vermögen der A***** AG) fehle es den Klägern an der Aktivlegitimation zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf der Grundlage des § 84 AktG. Dass – wie die Revisionswerber vorbringen – mit Beschluss vom 23. 5. 2018 der Konkurs über das Vermögen der A***** (rechtskräftig) aufgehoben worden ist und auch mit dem baldigen Ende des Konkursverfahrens über das Vermögen der A***** Gruppe AG zu rechnen sei, ist im Hinblick darauf nicht maßgeblich, dass auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen ist, also auf den 14. 11. 2016.