Die Unschuldsvermutung (§ 8 StPO; Art 6 Abs 2 EMRK) ist verletzt, wenn das Gericht bei der Strafbemessung auf die Begehung einer Straftat als tatsächlichen Anknüpfungspunkt abstellt, die nicht Gegenstand des im angefochtenen Urteil gefällten oder eines sonstigen, rechtskräftigen Schuldspruchs ist
GZ 11 Os 108/18v, 11.12.2018
OGH: Die Unschuldsvermutung (§ 8 StPO; Art 6 Abs 2 EMRK) ist verletzt, wenn das Gericht bei der Strafbemessung auf die Begehung einer Straftat als tatsächlichen Anknüpfungspunkt abstellt, die nicht Gegenstand des im angefochtenen Urteil gefällten oder eines sonstigen, rechtskräftigen Schuldspruchs ist.
Der betreffende Sachverhalt („falsche Gegenanzeige“ durch den Angeklagten) ist kein Gegenstand (irgend-)eines Schuldspruchs des Beschwerdeführers; er hätte dies im Übrigen – mangels rechtzeitigen (§ 263 Abs 1 StPO) diesbezüglichen Verfolgungsantrags eines berechtigten Anklägers – auch (von vornherein) nicht sein können.
Dessen ungeachtet trifft die beanstandete Begründungspassage nach ihrem – hierfür maßgeblichen – Sinngehalt eine derartige Schuldfeststellung. Bringt sie doch zum Ausdruck, dass die Tatrichter das in Rede stehende Verhalten des Angeklagten als (nicht nur strafschärfend, sondern auch) schon an sich strafbar qualifizierten.