Mangels Zustimmung des Dienstgebers bzw des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers ist eine Zuweisung der Dienstwohnung an die Frau ausgeschlossen; ihr dahingehender Antrag wurde somit zu Recht abgewiesen, ohne dass näher darauf eingegangen werden muss, dass das Begehren, ihr „die Mietrechte zuzusprechen“ schon deshalb verfehlt ist, weil im Anwendungsbereich des § 88 Abs 2 EheG – anders als nach § 87 Abs 2 – ein Wohnrecht eigener Art begründet wird; dass durch die damit vorgenommene Teilregelung für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen oder solche entgegen dem § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränkt würden, ist nicht ersichtlich
GZ 1 Ob 154/18f, 20.12.2018
OGH: Gem § 88 Abs 1 Z 2 EheG darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer aufgrund eines Dienstverhältnisses benützten Ehewohnung (oder wenn das Rechtsverhältnis an dieser Wohnung iZm einem Dienstverhältnis begründet wurde) nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benutzt wird. Dass es sich bei der Ehewohnung um eine „Dienstwohnung“ des Mannes iSd § 88 Abs 1 EheG handelt, ist in dritter Instanz nicht mehr strittig. Es wird auch nicht mehr bezweifelt, dass die Ehewohnung gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt iSd Z 2 leg cit benützt wird.
Mangels Zustimmung des Dienstgebers bzw des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers ist eine Zuweisung der Dienstwohnung an die Frau ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0057786 = 7 Ob 651/86; vgl auch 6 Ob 566/87, wonach nur die Zuweisung an den Ehepartner des Mieters unzulässig ist, was nichts daran ändert, dass es sich bei der Ehewohnung [Dienstwohnung] um eheliches Gebrauchsvermögen handelt). Ihr dahingehender Antrag wurde somit zu Recht abgewiesen, ohne dass näher darauf eingegangen werden muss, dass das Begehren, ihr „die Mietrechte zuzusprechen“ schon deshalb verfehlt ist, weil im Anwendungsbereich des § 88 Abs 2 EheG – anders als nach § 87 Abs 2 – ein Wohnrecht eigener Art begründet wird. Dass durch die damit vorgenommene Teilregelung für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen oder solche entgegen dem § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränkt würden, ist nicht ersichtlich.