Enthält ein Kündigungsgrund – wie der vom Kläger herangezogenen § 30 Abs 2 Z 3 MRG – mehrere Tatbestände, muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung konkretisiert werden; für die Frage, was als Kündigungstatbestand geltend gemacht wurde, kommt es nur auf diese Tatsachenbehauptungen an; liegt ein ordentlich bezeichneter (ausreichend individualisierter) Kündigungsgrund vor, schadet es nach der Rsp nicht, wenn in der Aufkündigung nur einzelne Vorfälle demonstrativ angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Umstände nachgetragen werden; dadurch darf aber kein Nachschieben eines nicht geltend gemachten Kündigungsgrundes (Kündigungstatbestands) ermöglicht werden
GZ 5 Ob 211/18t, 13.12.2018
OGH: Die durch § 33 Abs 1 MRG normierte Eventualmaxime für die gerichtliche Aufkündigung bedeutet, dass der geltend gemachte Auflösungsgrund bereits in der Kündigung individualisiert werden muss.
Enthält ein Kündigungsgrund – wie der vom Kläger herangezogenen § 30 Abs 2 Z 3 MRG – mehrere Tatbestände, muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung konkretisiert werden. Für die Frage, was als Kündigungstatbestand geltend gemacht wurde, kommt es nur auf diese Tatsachenbehauptungen an. Liegt ein ordentlich bezeichneter (ausreichend individualisierter) Kündigungsgrund vor, schadet es nach der Rsp nicht, wenn in der Aufkündigung nur einzelne Vorfälle demonstrativ angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Umstände nachgetragen werden. Dadurch darf aber kein Nachschieben eines nicht geltend gemachten Kündigungsgrundes (Kündigungstatbestands) ermöglicht werden.
Die Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG durch eine bloß demonstrative Aufzählung einzelner Vorfälle individualisiert wurde, sodass eine Konkretisierung durch das Nachtragen weiterer Vorfälle ohne Verstoß gegen § 33 Abs 1 Satz 3 MRG möglich wäre, oder aber – wovon das Berufungsgericht erkennbar ausgegangen ist – er gerade einen bestimmten Vorfall zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat, betrifft die Auslegung des Parteienvorbringens. Damit im Zusammenhang stehende Fragen begründen regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Bereits in der Aufkündigung hielt der Kläger fest, dass der Beklagte die beiden Wohnungen top 21 und top 22a zusammengelegt hat, ohne diesen Umstand und die damit verbundenen Baumaßnahmen grundsätzlich in Frage zu stellen. Der Vorwurf, den der Kläger erhob, richtete sich auch nicht gegen die Zusammenlegungsmaßnahmen im Allgemeinen, sondern beschränkte sich darauf, dass der Beklagte die ursprünglichen Wohnungseingangstüren im Zuge der Zusammenlegung entfernt und ohne seine Zustimmung durch eine einflügelige weiße Türe ersetzt bzw eine Türöffnung verschlossen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er diese Maßnahmen als bloß demonstrative Aufzählung zur Individualisierung des von ihm herangezogenen Kündigungsgrundes verstanden wissen wollte, finden sich in seinem Vorbringen nicht. Darauf beruft er sich auch in seinem außerordentlichen Rechtsmittel nicht. Er vermag damit auch nicht aufzuzeigen, inwieweit es eine im Einzellfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts begründen soll, wenn es ungeachtet der von ihm im Lauf des Verfahrens erhobenen weiteren Vorwürfe, der Beklagte habe eine Bassena am Gang vor seiner Wohnung entfernt und eine (noch während des Verfahrens erster Instanz wieder verschlossene) Fensteröffnung in den Lichthof angebracht, die Prüfung des geltend gemachten Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG auf die ursprünglichen Tatsachenbehauptungen beschränkte.