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Zivilrecht

OGH: Zur Abgrenzung zwischen Erfüllungsübernahme und Schuldbeitritt

Die von einem Vertragspartner übernommene Verpflichtung zur Zahlung des für die Vertragserrichtung angefallenen Anwaltshonorars ist eine Erfüllungsübernahme, sodass der Kostengläubiger daraus kein unmittelbares Recht auf Bezahlung seiner Kosten gegen den Übernehmer hat

19. 02. 2019
Gesetze:   § 881 ABGB, § 914 ABGB, § 1404 ABGB
Schlagworte: Erfüllungsübernahme, Schuldbeitritt, echter und unechter Vertrag zu Gunsten Dritter, Vertragserrichtungskosten, Kostentragungsklausel

 
GZ 8 Ob 150/18v, 19.12.2018
 
OGH: Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme, Belastungsübernahme) ist ein (interner) Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkungen für den Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, welche die Schuld in dessen Vermögen bildet. Erfüllungsübernahme liegt auch bei einem Versprechen, den Vertragspartner „gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten“, vor. Ebenso als Erfüllungsübernahme wird eine Vertragsbestimmung angesehen, nach der die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten einer Vertragspartei, zB des Käufers, gehen. Liegt Erfüllungsübernahme vor, hat der Gläubiger gegenüber dem Übernehmer der Schuld gem § 1404 Satz 2 ABGB kein Forderungsrecht, es liegt ein „unechter Vertrag zugunsten Dritter“ vor.
 
Verpflichtet sich hingegen jemand in einem Vertrag mit dem Schuldner, dessen Verbindlichkeit bei einem Dritten zu tragen, kann es sich dabei um einen Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) handeln. Bei der kumulativen Schuldübernahme genügt nämlich ein Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner, der ein (echter) Vertrag zugunsten Dritter ist. Dem Gläubiger erwachsen nach § 881 Abs 2 Satz 2 ABGB im Zweifel unmittelbar Rechte aus dem Vertrag, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Wesentlich ist, ob aufgrund der Vereinbarung der an dieser nicht beteiligte Dritte nicht nur Leistungsempfänger - in diesem Falle liegt ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vor - sondern Forderungsberechtigter sein soll. Ob Erfüllungsübernahme (unechter Vertrag zugunsten Dritter) oder Schuldbeitritt (echter Vertrag zugunsten Dritter) vorliegt, ist nach Wortlaut, Natur und Zweck des Vertrags zu beurteilen.
 
Der Zweck der Erfüllungsübernahme liegt nur in der Sicherung des Schuldners gegen dessen Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger. Es geht dem Schuldner darum, von einer eigenen - schon vor Vereinbarung der Erfüllungsübernahme zumindest dem Grunde nach bestehenden - Verpflichtung befreit zu werden. So ist die von einem Vertragspartner übernommene Verpflichtung zur (endgültigen) Zahlung des für die Vertragserrichtung angefallenen Anwaltshonorars - weil sie die Freistellung des anderen Vertragspartners intendiert - eine Erfüllungsübernahme, weshalb zufolge § 1404 Satz 2 ABGB der Kostengläubiger aus einer solchen Vertragsbestimmung kein unmittelbares Recht auf Bezahlung seiner Vertretungskosten gegen den Übernehmer hat. Schuldbeitritt durch echten Vertrag zugunsten Dritter (nämlich des Gläubigers) ist hingegen anzunehmen, wenn - zumindest hauptsächlich (§ 881 Abs 2 Satz 2 ABGB) - die Sicherstellung des Gläubigers bezweckt ist.
 
 

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