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Zivilrecht

OGH: Zuspruch eines Affektionsinteresses nach § 1331 ABGB bei Rückschnitt einer den Nachbarn gehörenden Hecke?

Bezieht sich das behauptete Affektionsinteresse auf den vorübergehenden Verlust der Funktion (also auf ein „allgemeines“ bzw übliches Interesse an) der Sache („bloßer Sachgebrauchsverlust“) ist kein ideeller Ersatz zuzuerkennen

19. 02. 2019
Gesetze:   § 1331 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Affektionsinteresse, Rückschnitt einer den Nachbarn gehörenden Hecke, besondere Gefühlsbeziehung, vorübergehender Verlust der Funktion

 
GZ 1 Ob 163/18d, 20.12.2018
 
OGH: Der Anspruch auf den Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe iSd § 1331 zweiter Halbsatz ABGB setzt eine besondere Gefühlsbeziehung zur Sache (etwa zu einem Erb- oder Erinnerungsstück) voraus.
 
Selbst wenn man von den im Verfahren erster Instanz von der Klägerin aufgestellten Behauptungen – so hat sie etwa im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, „dass die neu einzusetzenden Sträucher auch denselben Durchmesser wie vor dem Rückschnitt aufweisen“ sollen – ausginge und damit unterstellte, die Beklagte habe mutwillig und aus Schadenfreude gehandelt, stünde im vorliegenden Fall eine Abgeltung des behaupteten „Affektionsinteresses“ nicht zu.
 
Die Hecke war nach ihrem Sachvortrag ein natürlicher Ausläufer eines Waldbestands gewesen, wobei überhaupt nur einzelne Pflänzchen von ihr und ihrem Mann gesetzt worden waren; ihre Pflege galt, soweit sie überhaupt notwendig gewesen war, der Erreichung eines entsprechenden Sicht- und Lärmschutzes. Die Höhe von 7 m vor dem Rückschnitt hatte die Hecke auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht schon seit Jahrzehnten, sondern erst seit rund fünf bis zehn Jahren erreicht, stand ihr also nur wenige Sommer (die Klägerin nutzt das Haus nur in dieser Zeit) zur Verfügung. Eine iSd § 1331 ABGB geforderte enge Gefühlsbeziehung zu dieser (pflegeleichten) Hecke lässt sich aus den von ihr vorgebrachten Tatsachen nicht ableiten; es geht vielmehr um die Funktion der Hecke als Sichtschutz, also um ihren gewöhnlichen „Gebrauch“. Wegen des bloßen Verlusts des (vorübergehenden) Gebrauchs einer Sache, steht aber kein Ersatzanspruch für ideelle Schäden zu. Der OGH hat sich etwa in der (nicht veröffentlichten) Entscheidung zu 3 Ob 218/61 – einer Heiligenstatue aus Holz war der Kopf abgesägt worden – mit einem Ersatzanspruch nach § 1331 ABGB auseinandergesetzt und dafür, dass die Figur zeitweise beschädigt war oder noch ist, keinen Ersatz gewährt. Dem schon damals zu einer vorsätzlichen Beschädigung eingenommenen Standpunkt, dass der Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe gem § 1331 ABGB keine Entschädigung dafür bieten soll, dass die Sache zeitweise nicht in ordnungsgemäßem Zustand war, schließt sich der erkennende Senat an. Bezieht sich – wie im vorliegendenFall – das behauptete „Affektions“interesse auf den vorübergehenden Verlust der Funktion (also auf ein „allgemeines“ bzw übliches Interesse an) der Sache („bloßer Sachgebrauchsverlust“) ist kein ideeller Ersatz zuzuerkennen.
 
Im Übrigen fehlte es auch bei Zerstörung einer Sichtschutzhecke an der für eine Anwendung des § 1331 ABGB vorausgesetzten (inneren) gefühlsmäßigen Bindung zur Sache (selbst), die in manchen Fällen (etwa bei einem unwiederbringlichen Erbstück) eine nachvollziehbare „besondere“ Vorliebe begründen mag.
 
Im vorliegenden Fall war zudem auch nach dem Zurückschneiden ein Sichtschutz bis zur Höhe von 2 bis 2,3 m und nach dem (ersten) Sommer bereits in einer Höhe von 4,8 bis 5 m vorhanden. Gegebenenfalls könnte auch erwogen werden, ob ein Nachbar so nahe am Haus über eine bestimmte Höhe hinausreichende Bepflanzungen hinnehmen muss.
 
 

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