Ein Pistengerät, das auf einer von Schifahrern frequentierten Piste bergwärts fährt, stellt eine besondere Gefahrenquelle dar; die Ansicht des Berufungsgerichts, der Lenker des Pistenfahrzeugs hätte aufgrund des Umstands, dass für Schifahrer auf der nur bis zu 10 m breiten Piste ein gefahrloses Passieren des Pistengeräts nicht möglich war und hinter dem Fahrzeug bauartbedingt ein toter Sichtwinkel bestand, herannahende Schifahrer, etwa durch Abstellen eines Pistenpostens oder einer kurzfristigen Absperrung, warnen müssen, sodass ihn ein erhebliches Verschulden am Unfall traf, entspricht der Rechtslage; dem Berufungsgericht ist keine gravierende Fehlbeurteilung zu Lasten der beklagten Partei unterlaufen, wenn es im Hinblick auf das Fehlverhalten der Klägerin, die versuchte, an dem zunächst angehaltenen Pistengerät vorbeizufahren, eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1:1 für sachgerecht hielt
GZ 2 Ob 201/18z, 17.12.2018
OGH: Schifahrer dürfen durch den Einsatz von Pistengeräten nicht mehr behindert bzw gefährdet werden, als dies das Wesen der Pistenfahrzeuge zwangsläufig mit sich bringt. Der pistensicherungspflichtige Unternehmer hat die durch den Einsatz solcher Fahrzeuge ausgelösten Gefahren für abfahrende Schiläufer, soweit dies möglich und zumutbar ist, auszuschalten. Auch wenn Pistengeräte typische Erscheinungen auf einer Schipiste sind, enthebt das den Betreiber des Pistengeräts nicht der Pflicht, auf die Möglichkeit des Fehlverhaltens von Schifahrern Bedacht zu nehmen. Erweist sich – wie im vorliegenden Fall – der Einsatz eines Pistenfahrzeugs während der Liftbetriebszeit als unumgänglich, hat der Liftunternehmer, gerade bei Pisten mit engen bzw unübersichtlichen Passagen, durch geeignete Maßnahmen vor dem Einsatz des Geräts zu warnen. Ob und in welchem Umfang Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, kann nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Ein Pistengerät, das auf einer von Schifahrern frequentierten Piste bergwärts fährt, stellt eine besondere Gefahrenquelle dar. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Lenker des Pistenfahrzeugs hätte aufgrund des Umstands, dass für Schifahrer auf der nur bis zu 10 m breiten Piste ein gefahrloses Passieren des Pistengeräts nicht möglich war und hinter dem Fahrzeug bauartbedingt ein toter Sichtwinkel bestand, herannahende Schifahrer, etwa durch Abstellen eines Pistenpostens oder einer kurzfristigen Absperrung, warnen müssen, sodass ihn ein erhebliches Verschulden am Unfall traf, entspricht der erörterten Rechtslage und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist.
Dem Berufungsgericht ist abermals keine gravierende Fehlbeurteilung zu Lasten der beklagten Partei unterlaufen, wenn es im Hinblick auf das Fehlverhalten der Klägerin, die versuchte, an dem zunächst angehaltenen Pistengerät vorbeizufahren, eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1:1 für sachgerecht hielt.