Es kommt bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % durch eine Personalmaßnahme nicht zulässig wäre
GZ Ra 2018/12/0051, 21.12.2018
VwGH: Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, es fehle Judikatur zur Frage, ob es beim Vergleich der Arbeitsplätze im Fall einer Organisationsänderung auf eine ex ante oder ex post Betrachtungsweise der Arbeitsplatzinhalte ankomme, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rsp des VwGH eine Personalmaßnahme - wie die Abberufung von einem Arbeitsplatz - nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG zu beurteilen ist. Insofern ist auch das im Wesentlichen unveränderte organisationsrechtliche "Wiedererstehen" des Abberufungsarbeitsplatzes, verstanden als die Summe der dem Arbeitsplatzinhaber nach der aktuellen Weisungslage zugewiesenen Aufgaben, während der Dauer des Versetzungsverfahrens ein Abberufungshindernis. Vor dem Hintergrund dieser Rsp stellt sich daher im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass die für die Beurteilung der Frage einer fortbestehenden Identität des Arbeitsplatzes entscheidungswesentlichen Gesichtspunkte durch das BVwG in nicht vertretbarer Weise gewichtet worden wären. Insbesondere hat das BVwG ausführliche Feststellungen zu der prozentuellen Bemessung der Zuständigkeiten der Leitung der Abteilung Pr 1 alt sowie III 1 neu getroffen und seine Beweiswürdigung näher begründet. Die diesbezüglich einzelfallbezogene Einschätzung des BVwG beruht auf einem umfassend geführten Ermittlungsverfahren sowie auf schlüssigen beweiswürdigenden Überlegungen.
Dass die vom BVwG getroffene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise grob unrichtig bzw unter Außerachtlassung tragender Verfahrensgrundsätze nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen:
Soweit die revisionswerbenden Partei Verfahrensmängel iZm den Feststellungen der unsachlichen Behandlung des Mitbeteiligten rügt, ist sie darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Erkenntnis im Hinblick auf die Aufhebung der Abberufung des Mitbeteiligten von seinem bisherigen Arbeitsplatz auf zwei voneinander unabhängigen Begründungen beruht: So hat das BVwG nicht nur Feststellungen zur unsachlichen Vorgangsweise der Dienstbehörde getroffen, sondern auch dazu, dass eine weitestgehende Arbeitsplatzidentität bestehe: das Ausmaß der Änderungen liege bei höchstens 15 % und erreiche somit keinesfalls 25%.
Nach der Rsp des VwGH kommt es bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle deshalb darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % durch eine Personalmaßnahme nicht zulässig wäre.
Das Erkenntnis des BVwG beruht daher im Hinblick auf die Aufhebung der Abberufung nicht nur auf den Feststellungen zur Unsachlichkeit und Willkür der Vorgangsweise der Dienstbehörde, sondern auf dieser tragfähigen Alternativbegründung, zu der keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurde.