Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen
GZ Ra 2018/20/0125, 05.12.2018
VwGH: Nach der Rsp des VwGH reicht es für die Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz aus, wenn die Hilfsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses, es liege eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, das Ergebnis der Entscheidung tragen kann. Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen.
Das BVwG hat allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers getroffen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, deren Inanspruchnahme dem Revisionswerber auch zumutbar sei. Nach den Feststellungen des BVwG handelt es sich bei dem Revisionswerber um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der über eine neunjährige Schulausbildung und Berufserfahrung verfügt. Angesichts dieser fallbezogenen Feststellungen zur persönlichen Situation des Revisionswerbers vermag der Revisionswerber keine besonderen Umstände aufzuzeigen, weshalb ein Leben in Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar sein soll.
Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan herangezogen, die zum Entscheidungszeitpunkt nicht hinreichend aktuell gewesen seien, lässt sie nicht erkennen, worin die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels liege.