In dem von der Dienstbehörde initiierten (Verwaltungs-)Verfahren der Abberufung des Mitbeteiligten von seiner Funktion als Leiter der Abteilung Pr 1 alt waren die vom Mitbeteiligten gegen seine Abberufung vorgebrachten Argumente zu prüfen; insofern fehlt es im vorliegenden Fall nicht an einer Rechtsschutzmöglichkeit; für den subsidiären Rechtsbehelf eines Feststellungsbescheides bleibt daher kein Raum; der vom Mitbeteiligten gestellte Antrag auf Feststellung der (Un-)Rechtmäßigkeit der Nichtbetrauung seiner Person mit der Leitung der Abteilung liefe zudem auf eine nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zulässige Überprüfung der Ernennung einer anderen Person hinaus
GZ Ra 2018/12/0051, 21.12.2018
VwGH: Nach der stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist weiters auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.
Im vorliegenden Fall erweist sich die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der (Un-)Rechtmäßigkeit der Nichtbetrauung des Mitbeteiligten mit der Leitung einer näher bestimmten Abteilung als unzulässig:
In dem von der Dienstbehörde initiierten (Verwaltungs-)Verfahren der Abberufung des Mitbeteiligten von seiner Funktion als Leiter der Abteilung Pr 1 alt waren die vom Mitbeteiligten gegen seine Abberufung vorgebrachten Argumente zu prüfen. Insofern fehlt es im vorliegenden Fall nicht an einer Rechtsschutzmöglichkeit. Für den subsidiären Rechtsbehelf eines Feststellungsbescheides bleibt daher kein Raum. Der vom Mitbeteiligten gestellte Antrag auf Feststellung der (Un-)Rechtmäßigkeit der Nichtbetrauung seiner Person mit der Leitung der Abteilung liefe zudem auf eine nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zulässige Überprüfung der Ernennung einer anderen Person hinaus.
Das BVwG hat die Abberufung des Mitbeteiligten ua aus dem Grund behoben, dass eine weitgehende Arbeitsplatzidentität bestehe. Der Mitbeteiligte ist daher weiterhin mit den Aufgaben seines Arbeitsplatzes betraut.
Dem Beamten kommt dabei kein subjektives Recht auf die tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu.
Die Zurückweisung des vom Mitbeteiligten gestellten Feststellungsantrages durch die Dienstbehörde erweist sich daher nicht als rechtswidrig.