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Verfahrensrecht

OGH: Zur Versagung der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen

Hat das Schiedsgericht entschieden, dass eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, so ist das staatliche Gericht daran nicht gebunden; es hat die materielle Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach dem anwendbaren Recht selbst zu prüfen

12. 02. 2019
Gesetze:   Art V NYÜ, § 79 EO, Art 3 Rom I-VO
Schlagworte: Schiedsverfahren, ausländischer Schiedsspruch, Anerkennung, Vollstreckbarerklärung, Exequaturverfahren, Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, Prüfung durch das ordentliche Gericht, anwendbares Recht

 
GZ 3 Ob 153/18y, 19.12.2018
 
OGH: Art V NYÜ listet die Gründe für die Versagung der Anerkennung bzw Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs taxativ auf. Die Regelung unterscheidet zwischen Gründen, die vom Antragsgegner/Verpflichteten geltend gemacht werden müssen (Abs 1), und von Amts wegen zu beachtenden Versagungsgründen (Abs 2). Die Prüfung der Versagungsgründe darf nicht auf eine Überprüfung des ausländischen Titels in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht hinauslaufen (Verbot der révision au fond), sondern nur dahin, ob die Annahmen des Schiedsgerichts in seinem Schiedsspruch einen Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats begründen; es ist nämlich nicht Aufgabe des Anerkennungs- oder Exequaturgerichts, die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs zu überprüfen. Zulässig und notwendig ist somit eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung nur im Rahmen der Vorbehaltsklausel des ordre public, ohne dass das Gericht des Vollstreckungsstaats rechtsmittelähnlich zu überprüfen hätte, wie der Streitfall richtig zu entscheiden gewesen wäre.
 
Wenn das Schiedsgericht im Rahmen seiner Kompetenz-Kompetenz entschieden hat, dass eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, ist das staatliche Gericht daran nicht gebunden. Es kann sowohl die Rechtsfrage als auch die zugrunde liegenden Tatsachen neu beurteilen. Soweit der Schiedsspruch Ausführungen zur Bejahung einer Schiedsvereinbarung enthält, kommt dem im Anerkennungsverfahren nur Beweiswirkung zu.
 
Art V Abs 1 lit a NYÜ enthält eine kollisionsrechtliche Regelung zur Bestimmung des Schiedsvereinbarungsstatuts. Danach richtet sich die materielle Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung primär nach dem von den Parteien gewählten Recht. Mangels Rechtswahl ist subsidiär das Recht des Landes anwendbar, in dem der Schiedsspruch ergangen ist. Die Wahl des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts kann auch konkludent erfolgen; strittig ist aber, ob sich die im Hauptvertrag enthaltene Rechtswahlklausel mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch auf die darin enthaltene Schiedsvereinbarung erstreckt. Maßgeblich ist hierbei die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls.
 
Die hier im Darlehensvertrag enthaltene Rechtswahlklausel lässt eine Wortinterpretation dahin zu, dass auch die Schiedsklausel als Bestandteil des Vertrags davon umfasst ist. Die Frage der Gültigkeit, also nach dem Zustandekommen und der Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung, unterliegt dem (anscheinend) gewählten Recht, hier also dem zypriotischen Recht.
 
 

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