Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur funktionalen Zuständigkeit für die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung

Für die Richterzuständigkeit gem § 19 Abs 2 Z 4 RpflG kommt es darauf an, ob während der Rechnungsperiode das Aktivvermögen zu irgendeinem Zeitpunkt den relevanten Wert von € 150.000.-- überschritten hat

12. 02. 2019
Gesetze:   §§ 18 f RpflG, § 164 ABGB
Schlagworte: Pflegschaftsrechnung, Genehmigung der Rechnungslegung, Rechtspfleger, Richter, funktionale Zuständigkeit, Wert des Vermögens

 
GZ 3 Ob 165/18p, 21.11.2018
 
OGH: Gem § 19 RpflG fallen in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten in den Wirkungskreis des Rechtspflegers; dem Richter bleibt aber die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder der einer sonstigen schutzberechtigten Person vorbehalten, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs 3 RpflG ermittelte Wert des Vermögens € 150.000.-- übersteigt. Unter dem Begriff des Vermögens versteht man den Inbegriff der geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten einer Person.
 
Die Festlegung einer Wertgrenze fußt auf der Überlegung, dass ab einem bestimmten Wert des Vermögens die Vermögensverwaltung voraussichtlich mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, die der Gesetzgeber zum Anlass nahm, für diese Angelegenheit einen Richtervorbehalt festzulegen. Zöge man das Nettovermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten für die Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit heran, würde dies bedeuten, dass auch die Überwachung der Verwaltung hochverschuldeter Vermögen häufig in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fiele. Gerade bei diesen Angelegenheiten handelt es sich aber potenziell um schwierige, die dem Richter vorbehalten bleiben sollen. Daher ist für die Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit nur auf die Höhe der Aktiven im Vermögen des Minderjährigen oder der sonstigen schutzberechtigten Person abzustellen.
 
Soll der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck des Richtervorbehalts effektiv erreicht werden, kann nicht auf die mit der Entwicklung des Vermögens in keinem sachlichen Zusammenhang stehenden Zeitpunkte des Beginns oder des Endes der Rechnungsperiode abgestellt werden; vielmehr muss es darauf ankommen, ob das Aktivvermögen den relevanten Wert zu irgendeinem Zeitpunkt während der Rechnungsperiode überschritten hat.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at