Vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verletzung als sog kausaler Nachschaden erfasst, wenn sie Folge eines Sturzes ist, der sich aufgrund einer arbeitsunfallbedingten Gangunsicherheit ereignete
GZ 10 ObS 53/18v, 13.09.2018
OGH: Vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verletzung als sog kausaler Nachschaden erfasst, wenn sie Folge eines Sturzes ist, der sich aufgrund einer arbeitsunfallbedingten Gangunsicherheit ereignete.