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Wirtschaftsrecht

OGH: Verbot der Einlagenrückgewähr iSd § 82 GmbHG (iZm Übernahme einer Pfandhaftung)

Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr in § 82 GmbHG sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht aber auch ein Dritter; die Klägerin hätte gegenüber der Bank als Hypothekargläubigerin die Leistung nur bei – hier nicht vorliegender – Kollusion sowie einem bewussten Handeln zum Nachteil der Gesellschaft verweigern dürfen, vorausgesetzt die Bank wusste davon oder es hätte sich der Missbrauch geradezu aufdrängen müssen, ihre Unkenntnis somit auf grober Fahrlässigkeit beruht hätte; eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank bestand nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr

12. 02. 2019
Gesetze:   § 82 GmbHG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Verbot der Einlagenrückgewähr, Dritte, Übernahme einer Pfandhaftung, Kollusion

 
GZ 10 Ob 86/18x, 20.11.2018
 
OGH: Auf Basis der Feststellungen der Vorinstanzen, von welchen die Klägerin in ihrer Revision auf unzulässige Weise zum Teil abgeht, ist zu beurteilen, ob ein im Vorprozess erhobener Einwand, die Übernahme der Pfandhaftung durch die Klägerin (dortige Beklagte) zugunsten einer anderen GmbH mit identer Gesellschafterbeteiligung sei nach § 82 GmbHG nichtig gewesen, zur Abweisung der Hypothekarklage der Bank geführt hätte. Dies hat das Berufungsgericht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rsp verneint.
 
Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr in § 82 GmbHG sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht aber auch ein Dritter. Die Klägerin hätte gegenüber der Bank als Hypothekargläubigerin die Leistung nur bei – hier nicht vorliegender – Kollusion sowie einem bewussten Handeln zum Nachteil der Gesellschaft verweigern dürfen, vorausgesetzt die Bank wusste davon oder es hätte sich der Missbrauch geradezu aufdrängen müssen, ihre Unkenntnis somit auf grober Fahrlässigkeit beruht hätte. Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank bestand nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr. Dies wäre nur dort zu fordern gewesen, wo sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts der Verdacht schon so weit aufdrängte, dass er nahezu einer Gewissheit gleich kam. Erschien der Bank eine betriebliche Rechtfertigung plausibel, bestand kein weiterer Überprüfungsbedarf. Die Annahme eines derartigen plausiblen Anscheins ist angesichts des nach dem Kenntnisstand der Bank nachvollziehbaren Interesses der Klägerin, Finanzierungsengpässe der mit ihr wirtschaftlich und personell verflochtenen Kreditnehmerin durch die – für die Aufstockung eines Projekt-Finanzierungskredits (nach Einschätzung der Pfandbestellerin auch nur kurzfristig) nötige – Übernahme einer Sachhaftung zu vermeiden, durchaus vertretbar.
 
 

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