Durch die Ausfolgung einer räuberisch erlangten (§§ 142 f StGB) und sodann sichergestellten Sache an das Opfer (§ 114 Abs 2 zweiter Satz StPO) wird dessen Rückforderungsanspruch in Betreff des durch die Tat erlangten Vermögenswerts (§ 20 Abs 1 StGB) befriedigt, die Wirkung des Verfalls demnach iSd § 20a Abs 2 Z 3 StGB erreicht
GZ 13 Os 124/18m, 19.12.2018
OGH: Das Erstgericht erklärte „gemäß § 20 Abs 3 StGB“ einen Geldbetrag von 280 Euro für verfallen.
Gem § 20a Abs 2 StGB ist der Verfall jedoch – soweit hier relevant – insoweit (von vornherein) ausgeschlossen, als der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt hat (Z 2) oder die Wirkung des Verfalls durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird (Z 3).
Nach den Konstatierungen im Ersturteil wurden die Angeklagten kurz nach der Tat festgenommen. Dabei wurden bei D***** 100 Euro Bargeld, bei J***** 180 Euro Bargeld und die weiteren erbeuteten Gegenstände sichergestellt und anschließend C***** – der sie als sein Eigentum identifizierte – ausgefolgt.
Durch diese rechtliche Maßnahme (§ 114 Abs 2 zweiter Satz StPO) wurde somit – noch vor der Urteilsfällung in erster Instanz – der Rückforderungsanspruch (§§ 366, 371 zweiter Halbsatz, 372 ABGB) des Opfers in Betreff sämtlicher (hier: von den Angeklagten jeweils) durch die Tat erlangter Vermögenswerte (§ 20 Abs 1 StGB) befriedigt, die Wirkung des Verfalls demnach erreicht.
Schon aus diesem Grund war der Ausspruch des Verfalls von Wertersatz (§ 20 Abs 3 StGB) für einen Teil der Raubbeute verfehlt.