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Zivilrecht

OGH: Zur Anmeldung von Forderungen des Sozialhilfeträgers im Verlassenschaftsverfahren

Das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG gilt auch im Verlassenschaftsverfahren

12. 02. 2019
Gesetze:   § 330a ASVG, § 707a Abs 2 ASVG, § 531 ABGB, § 154 AußStrG
Schlagworte: Verbot des Pflegeregresses, Forderungsanmeldung im Verlassenschaftsverfahren, Passiva, ruhender Nachlass, Überlassung an Zahlungs statt

 
GZ 2 Ob 94/18i, 30.10.2018
 
OGH: Nach der Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Danach lässt § 707a Abs 2 ASVG iVm § 330a ASVG keinen Raum für Zweifel daran, dass der Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen oder sonstiger Ersatzpflichtiger nach dem 31. 12. 2017 unzulässig ist. Aus dem Umstand, dass der Verfassungsgesetzgeber auf den Zeitpunkt des Vermögenszugriffs abstellt, folgt zwingend, dass das in § 330a ASVG angeordnete Verbot auch dann zum Tragen kommt, wenn die Ersatzforderung auf einer stationären Aufnahme beruht, die zu Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 1. 1. 2018 geführt hat.
 
Unzweifelhaft untersagt § 330a ASVG auch den Zugriff auf den Nachlass von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommen gewesenen Personen. Gem § 531 ABGB bilden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen dessen Verlassenschaft. Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort (§ 546 ABGB). Auch ein Zugriff auf den Nachlass bedeutet daher einen Zugriff auf das Vermögen der vor ihrem Tod in einer stationären Pflegeeinrichtung aufgenommenen Person und wird von § 330a ASVG erfasst. Der durch § 330a ASVG verfolgte Zweck, die Verwertung mühsam erworbener Vermögenswerte pflegebedürftiger Personen, wie etwa eines Eigenheims oder Sparguthabens, zu verbieten, würde sonst nicht erreicht.
 
Es ist daher evident, dass aufgrund der aktuellen Rechtslage eine Forderung des Sozialhilfeträgers nicht geltend gemacht werden kann. Eine solche Forderung ist im Verlassenschaftsverfahren nicht als Passivum zu berücksichtigen.
 
 

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