Auch wirtschaftliche Gründe (wie mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit) können den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen; ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen; die Vorinstanzen führten aus, die Klägerin (wohnbedürftige Ehegattin) habe angesichts der ihr bekannten Mietzinsrückstände ihre Schadensminderungspflicht verletzt; ihr wäre es jedenfalls bis zur Einbringung der Mietzins- und Räumungsklage der Vermieterin gegen ihren Ehemann (und noch darüber hinaus bis zur Erlassung des Versäumungsurteils) möglich gewesen, den Mietzinsrückstand zu begleichen und die Räumung abzuwenden und sich in der Folge bei ihrem früheren Ehemann schadlos zu halten; sie sei jedoch untätig und sorglos gegenüber dem drohenden Verlust ihrer Wohnung geblieben und habe damit Handlungen unterlassen, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um den drohenden Schaden abzuwenden; ihr Schadenersatzbegehren im Vorprozess gegen ihren früheren Ehemann wäre daher (auch) aus diesem Grund nicht berechtigt gewesen
GZ 1 Ob 10/19f, 23.01.2019
OGH: Der Anspruch des Ehegatten, dem die Wohnung, über die der andere verfügungsberechtigt ist, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient, darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere (§ 97 ABGB), richtet sich grundsätzlich gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten. Schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Schadenersatzansprüche auslösen. Der Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten ist gem § 97 Satz 2 ABGB ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust „durch die Umstände erzwungen wird“, eine Erhaltung der Wohnung dem verfügungsberechtigten anderen Ehegatten also unzumutbar ist. Das Gesetz verlangt demnach (Argument: „erzwungen“) zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt; eine echte „Zwangslage“ im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert. Daher können auch wirtschaftliche Gründe (wie mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit) den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen. Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen.
Unstrittig ist, dass der Auszug des Ehemanns aus der Ehewohnung keine Eheverfehlung bildete, wurde doch die Ehe der Klägerin aus ihrem Alleinverschulden geschieden. Nach den getroffenen Feststellungen führte sie aufgrund einer einstweiligen Verfügung, mit der ihr einstweilig ein Unterhaltsbetrag von 477,56 EUR monatlich zuerkannt wurde, ab Februar 2012 Exekution gegen ihren früheren Ehemann. Am 21. 6. 2012 wurde sie von der Vermieterin verständigt, dass hinsichtlich der Ehewohnung, deren Mieter ihr Ehemann war, (seit Mai 2012) ein Mietzinsrückstand besteht und bei Nichtbegleichung ohne weitere Verständigung rechtliche Schritte eingeleitet werden. Mit Schreiben vom 2. 7. 2012 teilte ihr der Ehemann mit, dass er aufgrund der Pfändung seines Gehalts auf das Existenzminimum keine Mietzinszahlungen leisten könne. Aus dem Sachverhalt ergeben sich damit Anhaltspunkte, dass ihr Ehemann aufgrund seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Folge seiner Gehaltspfändung der Erhalt der Wohnung nicht mehr zumutbar gewesen sein könnte. Eine (konkrete) gegenteilige Behauptung stellt sie auch in ihrer Revision nicht auf.
Nach den getroffenen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar sind, war die Klägerin zu dieser Zeit finanziell in der Lage, die Mietzinszahlungen für die (frühere) Ehewohnung, in der sie allein wohnte, zu leisten. Auch wenn sie an anderer Stelle ihre Leistungsfähigkeit in Abrede stellt, bringt sie in der Revision ausdrücklich vor, sie wäre bereit gewesen, zur Abwendung des Räumungsbegehrens bis zur Verhandlung die rückständigen Mieten zu bezahlen, was aber voraussetzt, dass sie diese Zahlungen auch leisten konnte.
Die Vorinstanzen führten dazu aus, die Klägerin habe angesichts der ihr bekannten Mietzinsrückstände ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Ihr wäre es jedenfalls bis zur Einbringung der Mietzins- und Räumungsklage der Vermieterin gegen ihren Ehemann (und noch darüber hinaus bis zur Erlassung des Versäumungsurteils) möglich gewesen, den Mietzinsrückstand zu begleichen und die Räumung abzuwenden und sich in der Folge bei ihrem früheren Ehemann schadlos zu halten. Sie sei jedoch untätig und sorglos gegenüber dem drohenden Verlust ihrer Wohnung geblieben und habe damit Handlungen unterlassen, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um den drohenden Schaden abzuwenden. Ihr Schadenersatzbegehren im Vorprozess gegen ihren früheren Ehemann wäre daher (auch) aus diesem Grund nicht berechtigt gewesen.
Wenn die Beklagte dazu dem Berufungsgericht nur unkonkret vorhält, es hätte eine Verschuldensabwägung zu ihrem Verhalten und dem ihres Ehemannes vornehmen müssen, zeigt sie keine Fehlbeurteilung auf. Wenn sie behauptet, sie hätte im Zeitraum Juni/Juli 2012 nicht über die finanziellen Mittel zur Zahlung der Mietzinse verfügt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Insgesamt vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts korrekturbedürftig ist, zumal sie bis zuletzt nicht erklären kann, mit welchen finanziellen Mitteln der Ehemann in der Lage gewesen sein sollte, den Mietzinsrückstand zu begleichen und das Räumungsurteil abzuwenden.