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Zivilrecht

OGH: Zum Ersatz des „Unterhaltsschadens“ beim Ehebruch

Vermögensschäden eines Ehemanns und Scheinvaters in Form von Unterhaltszahlungen an ein in aufrechter Ehe geborenes Kind der Ehegattin, das nicht vom Ehemann abstammt, das der Ehemann aber für sein eigenes Kind hält, fallen unter den Schutzzweck des § 90 ABGB und begründen einen Schadenersatzanspruch gegen die frühere Ehegattin

12. 02. 2019
Gesetze:   § 90 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Schadenersatzrecht, Ehegatten, Treuepflicht, Schutzzweck der Norm, Ehebruch, Kuckuckskind, Unterhaltsleistungen, Vermögensschaden

 
GZ 4 Ob 82/18i, 27.11.2018
 
OGH: Gem § 90 Abs 1 ABGB sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Daher haftet auch die Ehegattin ihrem Ehegatten für die Unterhaltszahlungen, welche dieser für ein von ihr im Ehebruch empfangenes, von ihm als ehelich angesehenes Kind erbracht hat. Der Schutzbereich des § 90 ABGB ist nicht auf die ideellen Interessen der Ehegatten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf vermögensrechtliche Interessen. Zu der in § 90 ABGB genannten umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft gehört auch die wirtschaftliche Komponente. Wenn auch die ideellen Interessen der Ehe im Vordergrund stehen, so hindert das nicht, dass auch die Vermögensinteressen der Ehegatten, die für die materielle Grundlage der Ehe von Bedeutung sein können, mit geschützt sind. Für diese Auffassung spricht auch, dass die Berufung auf die sittlichen Werte der Ehe nicht dazu dienen darf, dem am Ehebruch unbeteiligten Ehegatten einen Schaden aufzulasten, den der andere Ehegatte unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur ehelichen Treue verschuldet hat. Die zum Schadenersatz verpflichtende rechtswidrige Handlung liegt in diesen Fällen bereits im vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur ehelichen Treue, deren Schutzzweck auch Unterhaltsschäden umfasst.
 
Sowohl die Kosten einer Ehelichkeitsbestreitungsklage als auch die Kosten des Kindesunterhalts für das Scheinkind sind konkrete Vermögensschäden, die aus einer Verletzung des - auch Vermögensinteressen der Ehepartner berührenden - Ehevertrags (Verletzung der ehelichen Treuepflicht) herrühren. Eine Differenzierung hinsichtlich deren Ersatzfähigkeit ist sachlich nicht begründbar. Auch das Argument, der Einschluss der Unterhaltskosten in den Rechtswidrigkeitszusammenhang des § 90 Abs 1 ABGB benachteilige Frauen, weil Männer für im Ehebruch gezeugte Kinder einen Abzugsposten für Unterhaltsleistungen erhielten, überzeugt nicht: Im Unterhaltsrecht geht es nicht um schadenersatzrechtliche Normzwecküberlegungen; zudem würde dasselbe auch für die Mutter gelten, wenn sie geldunterhaltspflichtig wird.
 
Dass der OGH Schmerzengeldansprüche aus Eheverfehlungen ablehnt, ist mit der hier gegebenen Sachlage nicht zu vergleichen, weil es hier um einen konkreten Vermögensschaden geht.
 
 

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