Auf die Bestimmung des § 1500 ABGB ist nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen; der Erwerber muss sich vielmehr darauf berufen; dies hat die Beklagte in erster Instanz getan; für den mangelnden guten Glauben des Liegenschaftserwerbers iSd § 1500 ABGB ist dessen Prozessgegner (behauptungs- und) beweispflichtig; er hat daher Umstände darzulegen und zu beweisen, aufgrund derer der Erwerber Anlass zu Nachforschungen hatte
GZ 3 Ob 216/18p, 19.12.2018
OGH: Voraussetzung jeder Ersitzung ist eine Besitzausübung, welche die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden so sichtbar zum Ausdruck bringt, dass sie eine Besitzausübung dritter Personen nicht zulässt. Für die Ersitzung einer Landfläche müssen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. Für die hier in Frage kommende uneigentliche (lange) Ersitzung ist die Rechtmäßigkeit des Besitzes nicht erforderlich (§ 1477 ABGB), sie setzt nur die Redlichkeit und die Echtheit des Besitzes voraus.
Die Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer, der Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen hat, wobei es jedoch genügt, wenn das Bestehen des Besitzes zu Beginn und am Ende der Ersitzungszeit feststeht. Hingegen ist es Sache des Gegners, einen in deren Verlauf eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung oder ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis zu beweisen. Auch die Redlichkeit des Besitzes wird vermutet.
Nach den – von der Beklagten allerdings in ihrer Berufung bekämpften – Feststellungen des Erstgerichts haben die (unmittelbaren) Rechtsvorgänger der Kläger im Liegenschaftseigentum und in der Folge die Kläger selbst die streitgegenständliche Grundstücksfläche „zumindest seit dem Jahr 1951“ in näher umschriebener Weise (ausschließlich) bewirtschaftet. Da die Rechtsvorgänger (Eltern bzw Schwiegereltern) der Kläger die Liegenschaft jedoch, wie sich aus der unbedenklichen Urkunde Beilage ./17 ergibt, erst mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 1951 erworben haben, bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichts die dreißigjährige Ersitzungszeit bei Abschluss des Übergabsvertrags vom 24. August 1981 noch nicht beendet gewesen sein konnte.
Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass der damalige Erwerber der nunmehr im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft gutgläubig iSd § 1500 ABGB war – was die laufende Ersitzung unterbrochen hätte –, hätten die Kläger das Eigentumsrecht aber innerhalb von 30 Jahren ab August 1981 ersitzen können; in diesem Fall wären sie im Februar 2015, als die Beklagte sie nach der Aktenlage erstmals zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung aufforderte (Beilage ./7), bereits außerbücherliche Eigentümer der Teilfläche gewesen.
Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes Anlass geben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob sich Gründe für solche Zweifel aus irgendeinem Beweisergebnis ableiten ließen, sondern nur, ob dies nach den Feststellungen der Fall ist. Auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen bestehen aber keine Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Kläger.
Die von der Beklagten behauptete bloß prekaristische Nutzung der strittigen Fläche durch die Kläger und deren Rechtsvorgänger, die die Unechtheit des Besitzes der Kläger iSd § 1464 ABGB zur Folge gehabt hätte, sah das Erstgericht, wie sich aus seinen Feststellungen in Zusammenhalt mit der Beweiswürdigung ergibt, ebenfalls als nicht gegeben an.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts – vorbehaltlich eines etwaigen gutgläubigen Eigentumserwerbs der Beklagten iSd § 1500 ABGB – infolge Ersitzung außerbücherliche Eigentümer der strittigen Fläche sind.
Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist es erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs als auch in jenem der Antragstellung auf Einverleibung seines Eigentumsrechts eine allenfalls vom Grundbuchstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Umfang eines fremden Rechts auf Fahrlässigkeit beruht.
Ein den guten Glauben des Bucherwerbers ausschließendes Verschulden kann jedoch nicht schon dann angenommen werden, wenn er es unterlassen hat, die Richtigkeit des Grundbuchstands durch eigene Nachforschungen zu überprüfen. Der Erwerber ist vielmehr erst dann zur eigenen Prüfung verpflichtet, wenn sich besondere Bedenken ergeben, wenn ihm also zur Überprüfung des Grundbuchstands ein konkreter Anlass geboten wurde.
Auf die Bestimmung des § 1500 ABGB ist nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen; der Erwerber muss sich vielmehr darauf berufen. Dies hat die Beklagte in erster Instanz getan. Für den mangelnden guten Glauben des Liegenschaftserwerbers iSd § 1500 ABGB ist dessen Prozessgegner (behauptungs- und) beweispflichtig; er hat daher Umstände darzulegen und zu beweisen, aufgrund derer der Erwerber Anlass zu Nachforschungen hatte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann keine Rede davon sein, dass die Kläger die Behauptung der Beklagten, gutgläubig iSd § 1500 ABGB gewesen zu sein, nicht substanziiert bestritten hätten. Ihr Bestreitungsvorbringen erschöpfte sich nämlich keineswegs in der vom Berufungsgericht zitierten Behauptung, „dass auf Seiten der Beklagten sowie deren Rechtsvorgänger keine Redlichkeit vorliegt“.
Vielmehr bestritten die Kläger (auch) dieses Vorbringen der Beklagten bereits in der Verhandlung vom 16. Dezember 2015 unter Verweis auf ihr bisheriges Prozessvorbringen, hielten der Behauptung der Beklagten damit also insbesondere ihren bereits in der Klage dargelegten Prozessstandpunkt entgegen, dass sie bzw ihre Rechtsvorgänger die strittige Fläche seit Jahrzehnten ausschließlich genutzt hätten, während diese bis einige Monate vor Einbringung der Klage (im Oktober 2015) vom Grundstück der Beklagten aus nicht einmal zugänglich gewesen sei.
Dieses Bestreitungsvorbringen der Kläger war schon deshalb ausreichend, weil die Beklagte ihre bereits bei Erwerb der Liegenschaft vorhandene Kenntnis von der (alleinigen) Nutzung der Grundfläche durch die Kläger implizit dadurch eingeräumt hatte, dass sie behauptete, die Kläger hätten die Fläche nur aufgrund eines von ihren Rechtsvorgängern eingeräumten und von ihr weiter gewährten Prekariums genutzt.
In Hinblick darauf hat aber der Umstand, dass die von der Beklagten behauptete prekaristische Nutzung der Kläger nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht vorlag, zwangsläufig zur Folge, dass sie nicht als gutgläubig iSd § 1500 ABGB angesehen werden kann.