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Zivilrecht

OGH: Zahlungsrückstand – grobes Verschulden iSd § 33 Abs 2 MRG

Die Beklagte hat zwar ihren Mietzins in der Vergangenheit sehr unregelmäßig gezahlt, nun aber – und zwar noch vor Einbringung der Räumungsklage – kurz nach Erhalt der Mahnungen einen funktionierenden Dauerauftrag eingerichtet; die Nachzahlung des einmaligen größeren Rückstands für November und Dezember 2016, den die Beklagte erst bei Überprüfung ihrer Unterlagen erkannte, verzögerte sich, weil sie mit ihrem sehr geringen Alterspensionseinkommen nicht sofort einen größeren Betrag zusätzlich zu den laufenden Zinszahlungen aufbringen konnte; die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten damit (noch) kein grobes Verschulden am Zustandekommen des Mietzinsrückstands vorzuwerfen war, bewegt sich wohl an der Grenze des zulässigen Ermessensspielraums, überschreitet ihn aber noch nicht

12. 02. 2019
Gesetze:   § 33 MRG, § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, gerichtliche Kündigung, Zahlungsrückstand, grobes Verschulden

 
GZ 8 Ob 151/18s, 26.11.2018
 
OGH: Ob den Mieter, der nach Einbringung der Räumungsklage den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand grobes Verschulden iSd § 33 Abs 2 MRG trifft, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Revision ist nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht den bei der Beurteilung des groben Verschuldens eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat.
 
Eine auch im Einzelfall korrekturbedürftige krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt die außerordentliche Revision nicht auf:
 
Grobes Verschulden setzt nach der stRsp ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt. Diese Voraussetzungen lassen sich aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht ableiten.
 
Danach hat die Beklagte zwar ihren Mietzins in der Vergangenheit sehr unregelmäßig gezahlt, nun aber – und zwar noch vor Einbringung der Räumungsklage – kurz nach Erhalt der Mahnungen einen funktionierenden Dauerauftrag eingerichtet. Die Nachzahlung des einmaligen größeren Rückstands für November und Dezember 2016, den die Beklagte erst bei Überprüfung ihrer Unterlagen erkannte, verzögerte sich, weil sie mit ihrem sehr geringen Alterspensionseinkommen nicht sofort einen größeren Betrag zusätzlich zu den laufenden Zinszahlungen aufbringen konnte.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten damit (noch) kein grobes Verschulden am Zustandekommen des Mietzinsrückstands vorzuwerfen war, bewegt sich wohl an der Grenze des zulässigen Ermessensspielraums, überschreitet ihn aber noch nicht.
 
Entgegen den Revisionsausführungen ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum der Ansicht nicht gefolgt, dass sich die Beklagte die gegenständliche Wohnung dauerhaft nicht leisten könnte. Die Höhe des zu zahlenden Mietzinses (446,90 EUR) steht in keiner unverhältnismäßigen Relation zu ihren festgestellten durchschnittlichen monatlichen Einkünften (1.183 EUR). Es sind seit Einrichtung des Dauerauftrags auch keine neuen Rückstände aufgelaufen.
 
 

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