Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen – wie hier für Ermittlung des ortsüblichen Preises für freifinanzierte gleichartige Objekte – keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil diese Frage dem Tatsachenbereich angehört
GZ 5 Ob 137/18k, 13.12.2018
OGH: Ein Fixpreis gem § 15d WGG ist offenkundig unangemessen, wenn er den ortsüblichen Preis für freifinanzierte gleichartige Objekte übersteigt (§ 18 Abs 3b WGG). Dieser Maßstab gilt auch für den Fall, dass – wie hier – keine freifinanzierten gleichartigen Objekte vorhanden sind. In diesem Fall ist der Preis für freifinanzierte gleichartige Objekte fiktiv zu ermitteln. Das Gesetz legt zwar allgemein die Vergleichswertmethode nahe, normiert aber keinen Methodenzwang. Es obliegt vielmehr dem Sachverständigen, eine geeignete Methode für die Ermittlung des fiktiven Vergleichspreises zu wählen. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers begegnet diese Auslegung der insoweit klaren und eindeutigen Bestimmung des § 18 Abs 3b WGG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen – wie hier für Ermittlung des ortsüblichen Preises für freifinanzierte gleichartige Objekte – keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil diese Frage dem Tatsachenbereich angehört. Die auf dem eingeholten Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen wären zwar einer Überprüfung durch den OGH ausnahmsweise dann zugänglich, wenn diese auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen beruhten. Der Revisionsrekurswerber vermag einen solchen Verstoß gegen die Denkgesetze aber nicht aufzuzeigen.