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Zivilrecht

OGH: Zahlung auf das von einem Verwalter nach § 20 Abs 6 WEG 2002 eingerichtetes Anderkonto

Mit der Zahlung auf das von einem Verwalter nach § 20 Abs 6 WEG 2002 eingerichtete Anderkonto wird die Leistung – anders als bei einem Eigenkonto – formell nicht an die Eigentümergemeinschaft, sondern an den Verwalter erbracht

12. 02. 2019
Gesetze:   § 20 WEG 2002, § 31 WEG 2002, § 52 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Verwalter, Zahlung auf Anderkonto, Eigentümergemeinschaft, Eigenkonto

 
GZ 5 Ob 161/18i, 13.12.2018
 
OGH: Die Argumentation der Antragstellerin beruht auf der unrichtigen Annahme, die Honorare, die einzelne Wohnungseigentümer der Antragsgegnerin für die Verwaltung ihrer Wohnungseigentumsobjekte zusätzlich zu den Vorauszahlungen für die Liegenschaftsaufwendungen zahlten, seien infolge Zahlung auf das für sie eingerichtete Anderkonto in den Verfügungsbereich der Antragstellerin gelangt und somit in ihr Vermögen eingegangen. Mit der Zahlung auf das von einem Verwalter nach § 20 Abs 6 WEG 2002 eingerichtete Anderkonto wird die Leistung aber – anders als bei einem Eigenkonto – formell nicht an die Eigentümergemeinschaft, sondern an den Verwalter erbracht.
 
 

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