Der Kläger hatte vor der Eisenbahnkreuzung angehalten, weil die Verkehrssichtsignalanlage „Rot“ zeigte; als ein hinter dem Kläger stehender Fahrzeuglenker die Hupe betätigte, fuhr der Kläger in die Eisenbahnkreuzung ein, obwohl die Verkehrssichtsignalanlage immer noch „Rot“ anzeigte und er durch einen Blick nach rechts die herannahende Lokalbahn erkennen hätte können; wenn die Vorinstanzen darin ein auffallend sorgloses Verhalten im Sinn grober Fahrlässigkeit erkannten, dann hält sich diese Beurteilung angesichts der dem Kläger offenkundigen Gefahrensituation (angekündigte Annäherung der Zuggarnitur) und seines evident verkehrswidrigen Verhaltens (Missachtung des Rotlichts, Nichtbeobachtung der Gleisanlage) jedenfalls im Rahmen der dazu entwickelten Grundsätze
GZ 7 Ob 237/18f, 19.12.2018
OGH: Zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit im Bereich des Versicherungsvertragsrechts liegt bereits umfangreiche Rsp vor, die aus Anlass dieses Falls keiner Verbreiterung bedarf.
Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Das Verhalten muss sich aus der Menge der auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit herausheben. Diese Beurteilung ist typischerweise von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Der Kläger hatte vor der Eisenbahnkreuzung angehalten, weil die Verkehrssichtsignalanlage „Rot“ zeigte. Als ein hinter dem Kläger stehender Fahrzeuglenker die Hupe betätigte, fuhr der Kläger in die Eisenbahnkreuzung ein, obwohl die Verkehrssichtsignalanlage immer noch „Rot“ anzeigte und er durch einen Blick nach rechts die herannahende Lokalbahn erkennen hätte können. Wenn die Vorinstanzen darin ein auffallend sorgloses Verhalten im Sinn grober Fahrlässigkeit erkannten, dann hält sich diese Beurteilung angesichts der dem Kläger offenkundigen Gefahrensituation (angekündigte Annäherung der Zuggarnitur) und seines evident verkehrswidrigen Verhaltens (Missachtung des Rotlichts, Nichtbeobachtung der Gleisanlage) jedenfalls im Rahmen der dazu entwickelten Grundsätze.