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Zivilrecht

OGH: Zur Pistensicherungspflicht (iZm Kollision mit einer außerhalb der Piste befindlichen Beschneiungsanlage)

Die Piste ist im vorliegenden Fall ein an einem Hang geführter Schiweg; sie selbst ist zwar flach, wird aber auf der linken (westlichen) Seite vom Abhang und auf der rechten (östlichen; dort wo sich die Beschneiungslanze samt Elektrant befindet) vom aufsteigenden Hang begrenzt; derjenige, dem an dieser Stelle durch ein unabsichtliches Aus-der-Piste-Geraten eine Kollision mit der Schneelanze samt Elektrant droht, muss dem gesamten Objekt (wobei sich die dick und zur Piste hin höher ummantelte Schneelanze selbst näher zum Pistenrand befindet als der Elektrant) ausweichen; dass es bei einer Ausweichbewegung (oder aber auch bei einem Abkommen von der Piste knapp zuvor) nach oben in den steilen Hang hinein zu einem Sturz (zurück und nach unten) zur Piste hin, damit also „von außen kommend“ kommen kann, ist für den Pistenbetreiber absehbar und nicht damit vergleichbar, dass ein Schiläufer (bewusst) die Piste verlässt und dann „von außen“ in die Piste einfährt; es geht also nicht darum, dass ein Pistenbetreiber auch solche Fahrten außerhalb der Piste („wilde Abfahrten“) grundsätzlich „absichern“ müsste, sondern darum, dass er damit rechnen muss, dass ein Schifahrer bei einem unabsichtlichen Abkommen aus der Piste in den Randbereich an dieser Stelle in den aufsteigenden Hang gerät und daher auf die von der Piste (schräg) weg geneigte (äußere) Seite des Objekts abrutschen oder „zurückfallen“ kann; darin, dass das Berufungsgericht die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als verletzt ansah, weil die scharfen Kanten des Blechkastens auf der in Anfahrtsrichtung (noch) der Piste schräg zugewandten bzw der zum Hang zugewandten Seite nur mit einer weit niedrigeren Schutzmatte (als das sonstige Objekt) ummantelt waren, liegt keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung oder ein Abweichen von höchstgerichtlicher Rsp

12. 02. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Pistenbetreiberhaftung, Pistensicherungspflicht, außerhalb der präparierten Piste befindliche Beschneiungsanlage

 
GZ 1 Ob 219/18i, 20.12.2018
 
OGH: Der OGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass für Art und Umfang der Pistensicherungspflicht das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend ist. Ob in diesem, im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen Rahmen, die Pistenhalterin das ihr Zumutbare unterlassen hat, entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen. Der Frage des Erfordernisses der Absicherung von Einrichtungen einer Beschneiungsanlage in einem Bereich zwischen 2 m bis 2,5 m außerhalb der präparierten Piste kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weil die Frage der Notwendigkeit der Absicherung und der Zumutbarkeit der dabei zu treffenden Maßnahmen eben nicht allein von der Entfernung des Objekts vom Pistenrand oder der Flachheit der Piste, sondern auch von der Ausgestaltung und Ausrichtung des zu sichernden Objekts (Elektrokasten) und – wie der vorliegende Fall zeigt – ebenso von der Situierung des sonstigen Geländes abhängt.
 
Das Berufungsgericht setzte sich in seiner Entscheidungsbegründung mit Judikaten des Höchstgerichts zur Absicherung des Randbereichs der Schipiste auseinander. Danach muss mit Stürzen von Schifahrern über den Pistenrand hinaus und auch damit, dass Schifahrer von der Piste in das ungesicherte Gelände abkommen können – wie dies auch der sechsjährigen Klägerin durch ein Verschneiden der Schi passierte – gerechnet werden.
 
Die Piste ist im vorliegenden Fall ein an einem Hang geführter Schiweg. Sie selbst ist zwar flach, wird aber auf der linken (westlichen) Seite vom Abhang und auf der rechten (östlichen; dort wo sich die Beschneiungslanze samt Elektrant befindet) vom aufsteigenden Hang begrenzt. Derjenige, dem an dieser Stelle durch ein unabsichtliches Aus-der-Piste-Geraten eine Kollision mit der Schneelanze samt Elektrant droht, muss dem gesamten Objekt (wobei sich die dick und zur Piste hin höher ummantelte Schneelanze selbst näher zum Pistenrand befindet als der Elektrant) ausweichen. Dass es bei einer Ausweichbewegung (oder aber auch bei einem Abkommen von der Piste knapp zuvor) nach oben in den steilen Hang hinein zu einem Sturz (zurück und nach unten) zur Piste hin, damit also „von außen kommend“ kommen kann, ist für den Pistenbetreiber absehbar und nicht damit vergleichbar, dass ein Schiläufer (bewusst) die Piste verlässt und dann „von außen“ in die Piste einfährt. Es geht also nicht darum, dass ein Pistenbetreiber auch solche Fahrten außerhalb der Piste („wilde Abfahrten“) grundsätzlich „absichern“ müsste, sondern darum, dass er damit rechnen muss, dass ein Schifahrer bei einem unabsichtlichen Abkommen aus der Piste in den Randbereich an dieser Stelle in den aufsteigenden Hang gerät und daher auf die von der Piste (schräg) weg geneigte (äußere) Seite des Objekts abrutschen oder „zurückfallen“ kann.
 
Darin, dass das Berufungsgericht die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als verletzt ansah, weil die scharfen Kanten des Blechkastens auf der in Anfahrtsrichtung (noch) der Piste schräg zugewandten bzw der zum Hang zugewandten Seite nur mit einer weit niedrigeren Schutzmatte (als das sonstige Objekt) ummantelt waren, liegt keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung oder ein Abweichen von höchstgerichtlicher Rsp.
 
Der Kritik der Beklagten an den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass das Gefälle der Piste im Unfallbereich mit den festgestellten 5 Grad zwar gering sei, jedoch dadurch ein Verschneiden mit den heute üblichen mehr oder weniger taillierten Schiern „begünstigt“ werde, ist zu erwidern, dass diese Überlegungen – entsprechend dem erkennbaren Verständnis des Berufungsgerichts – dahin zu präzisieren sind, dass ein Verschneiden durch ein geringes Gefälle zwar nicht häufiger geschehen mag, aber bei stärkerem Gefälle leichter und rascher korrigiert werden kann. Dieser Umstand bedurfte als Erfahrungssatz keiner Feststellungen durch das Erstgericht.
 
 

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