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VwGH: AHS – zu den Anforderungen einer vorwissenschaftlichen Arbeit im Zuge der Matura

Die zu erstellende abschließende Arbeit im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen muss keineswegs wissenschaftlichen Anforderungen genügen, sondern ist "auf vorwissenschaftlichem Niveau" zu erstellen; es sollen damit neben umfangreichen Fachkenntnissen auch "vorwissenschaftliche Arbeitsweisen" unter Beweis gestellt werden; der Prüfungskandidat soll seine Fähigkeit unter Beweis stellen, das festgelegte - und von der Schulbehörde genehmigte - Thema auf einem vorwissenschaftlichen Niveau abzuhandeln; selbst wenn für wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten eine Auseinandersetzung mit den grundlegenden Einwänden gegen den gewählten Ansatz bzw mit anderen wissenschaftlichen Sichtweisen des in Rede stehenden Problemfeldes als unabdingbar anzusehen wäre, kann Derartiges nicht ohne Weiteres für die hier in Rede stehenden vorwissenschaftlichen Arbeiten gelten; dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Thema gem § 8 Abs 1 Prüfungsordnung AHS festgelegt und diesem gem § 8 Abs 2 leg cit von der Schulbehörde zugestimmt wurde, das von vornherein - sowohl der Themenstellung und der angeführten Literatur als auch den Ausführungen zum "Erwartungshorizont" nach - unmissverständlich die Darlegung lediglich einer bestimmten Sichtweise zu Krankheitsursachen zum Inhalt haben sollte, die von der medizinischen Wissenschaft nahezu geschlossen als völlig haltlos angesehen wird; dass die Behandlung dieses Themas auf vorwissenschaftlichem Niveau - ohne dass dies bei der Festlegung des Themas zum Ausdruck gebracht oder von der Schulbehörde unter Adaptierung des Themas eingefordert wird - jedenfalls darzulegen hätte, dass und aus welchen Gründen die in Rede stehende Sichtweise zu Krankheitsursachen unter medizinischwissenschaftlichen Gesichtspunkten jeder Grundlage entbehrt, um die Leistungsanforderungen an eine vorwissenschaftliche Arbeit unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten überwiegend zu erfüllen, überspannt nach Ansicht des VwGH die an eine vorwissenschaftliche Arbeit zu stellenden Anforderungen; jedenfalls muss bei der Beurteilung der erbrachten Leistungen in Bezug auf eine vorwissenschaftliche Arbeit nach den Beurteilungsstufen des § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung berücksichtigt werden, dass die gestellten Anforderungen vor dem Hintergrund des festgelegten und von der Schulbehörde genehmigten Themas der Arbeit zu sehen sind

09. 02. 2019
Gesetze:   § 18 SchuG, § 34 SchuG, § 37 SchuG, § 71 SchuG, § 7 Prüfungsordnung AHS, § 8 Prüfungsordnung AHS, § 9 Prüfungsordnung AHS, § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung
Schlagworte: Matura, AHS, vorwissenschaftliche Arbeit

 
GZ Ro 2017/10/0020, 29.11.2018
 
VwGH: Der VwGH hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind iZm der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gem § 71 SchUG ohne Einfluss.
 
Nichts anderes kann aber für die hier in Rede stehende Leistungsbeurteilung der abschließenden Arbeit gelten. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin lässt sich § 38 SchUG - dessen Abs 6 bei der Beurteilung auch der abschließenden Arbeit gem § 34 Abs 3 Z 1 leg cit einschließlich der Präsentation und Diskussion ausdrücklich eine Anwendung des § 18 Abs 2 bis 4 und 6 leg cit vorsieht - nicht entnehmen, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung nicht ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob den Anforderungen an eine kontinuierliche Betreuung gem § 37 Abs 4 SchUG in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und gegebenenfalls - wie die Revisionswerberin formuliert - Mängel dahin zu berücksichtigen wären, dass "geringere Anforderungen an die Erfüllung der erforderlichen Kompetenzen bzw der `wesentlichen Teilbereiche` durch den Prüfungskandidaten zu stellen" seien. Daran vermag auch der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, dass in den Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Prüfungsordnung AHS darauf Bezug genommen wurde, dass die Ursache einer Beurteilung des Prüfungsgebietes "vorwissenschaftliche Arbeit" mit der Note "Nicht genügend" nicht "in einer mangelhaften Betreuung liegen" dürfe, lässt sich doch weder dem SchUG noch der genannten Prüfungsordnung AHS eine Bestimmung dieses Inhaltes entnehmen. Mit dem diesbezüglichen Revisionsvorbingen kann daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufgezeigt werden.
 
Die Revisionswerberin macht im Weiteren geltend, die vom VwG erwähnten "acht Kompetenzen" würden sich weder aus dem Gesetz noch aus einer Verordnung ergeben. Es bestehe dafür keine gesetzliche Grundlage, vielmehr fänden sich diese Kriterien nur in einer unverbindlichen Beurteilungshilfe des Bundesministeriums für Bildung. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese acht Kompetenzen die "wesentlichen Bereiche" iSd § 14 Abs 5 Leistungsbeurteilungsverordnung bildeten.
 
Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass das VwG seine Auffassung, die Revisionswerberin sei im Prüfungsgebiet "vorwissenschaftliche Arbeit" mit "Nicht genügend" zu beurteilen, ausschließlich darauf stützt, dass deren Leistungen in einem wesentlichen Bereich - der als "Inhaltliche und methodische Kompetenz" umschrieben wurde - nicht als iSd § 14 Abs 5 Leistungsbeurteilungsverordnung "überwiegend erfüllt" anzusehen seien. Es bedarf daher im Revisionsfall keiner Klärung, ob die vom VwG erwähnten "acht Kompetenzen" die "wesentlichen Bereiche" iSd § 14 Abs 5 Leistungsbeurteilungsverordnung darstellen; maßgeblich ist vielmehr, ob eine Beurteilung der vorliegenden Leistungen unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten einen jener wesentlichen Bereiche darstellt, deren überwiegendes Erfüllen im Grunde des § 14 Abs 5 Leistungsbeurteilungsverordnung Voraussetzung einer positiven Beurteilung ist.
 
Dies ist nach Ansicht des VwGH schon mit Blick auf § 37 Abs 3 SchUG zu bejahen, sollen mit der vorwissenschaftlichen Arbeit doch umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden unter Beweis gestellt werden. Liegen daher Leistungen vor, mit denen die inhaltlichen und methodischen Anforderungen des gestellten Themas nicht überwiegend erfüllt werden, so kommt eine Beurteilung mit "Genügend" gem § 14 Abs 5 Leistungsbeurteilungsverordnung nicht in Betracht.
 
Das stellt auch die vorliegende Revision nicht in Abrede. Sie nimmt aber den Standpunkt ein, die Revisionswerberin habe die genannten inhaltlichen und methodischen Anforderungen überwiegend erfüllt. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Revisionswerberin sowohl "eine kritische Problematisierung der in der Arbeit thematisierten Sachverhalte zu erkennen gegeben" als auch "die geforderte Multiperspektivität" zum Ausdruck gebracht habe. Dies sei auch ausreichend gewesen, da das bewilligte Thema der Arbeit nicht in einer Auseinandersetzung mit der Schulmedizin bestanden habe.
 
Damit wird - im Ergebnis - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt:
 
Nach § 37 Abs 3 SchUG ist die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Für den Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen sieht § 7 Prüfungsordnung AHS vor, dass die vorwissenschaftliche Arbeit aus einer "auf vorwissenschaftlichem Niveau" zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema einschließlich deren Präsentation und Diskussion besteht. Bei der Themenfestlegung ist gem § 8 Abs 1 leg cit zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.
 
Aus diesen Bestimmungen folgt somit, dass die zu erstellende abschließende Arbeit im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen keineswegs wissenschaftlichen Anforderungen genügen muss, sondern "auf vorwissenschaftlichem Niveau" zu erstellen ist. Es sollen damit neben umfangreichen Fachkenntnissen auch "vorwissenschaftliche Arbeitsweisen" unter Beweis gestellt werden. Der Prüfungskandidat soll seine Fähigkeit unter Beweis stellen, das festgelegte - und von der Schulbehörde genehmigte - Thema auf einem vorwissenschaftlichen Niveau abzuhandeln.
 
Das VwG stützt seine Auffassung, die Revisionswerberin habe in einem wesentlichen Bereich - nämlich jenem der "Inhaltlichen und methodischen Kompetenz" - keine ausreichenden Leistungen erbracht und in diesem Sinne nicht alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt, im Wesentlichen darauf, dass sich bereits aus dem Umstand, dass "ein (vor-) wissenschaftlicher Anspruch an die Arbeit gestellt sei", ergebe, dass die abschließende Arbeit (einschließlich der Präsentation und Diskussion) "Multiperspektivität und Kontroversität" aufzeigen solle.
 
Mit diesen Ausführungen - die durch die Klammersetzung beim Begriff "(vor-)wissenschaftlicher Anspruch" nicht klar erkennen lassen, ob damit nicht bereits ein verfehlter "wissenschaftlicher Anspruch" zugrunde gelegt wird - wird aber nicht dargelegt, warum für die Behandlung eines Themas auf vorwissenschaftlichem Niveau das Aufzeigen von "Multiperspektivität und Kontroversität" jedenfalls Voraussetzung eines überwiegenden Erfüllens der gestellten Leistungsanforderungen unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten ist. Selbst wenn für wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten eine Auseinandersetzung mit den grundlegenden Einwänden gegen den gewählten Ansatz bzw mit anderen wissenschaftlichen Sichtweisen des in Rede stehenden Problemfeldes als unabdingbar anzusehen wäre, kann Derartiges nicht ohne Weiteres für die hier in Rede stehenden vorwissenschaftlichen Arbeiten gelten. Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Thema gem § 8 Abs 1 Prüfungsordnung AHS festgelegt und diesem gem § 8 Abs 2 leg cit von der Schulbehörde zugestimmt wurde, das von vornherein - sowohl der Themenstellung und der angeführten Literatur als auch den Ausführungen zum "Erwartungshorizont" nach - unmissverständlich die Darlegung lediglich einer bestimmten Sichtweise zu Krankheitsursachen zum Inhalt haben sollte, die von der medizinischen Wissenschaft nahezu geschlossen als völlig haltlos angesehen wird. Dass die Behandlung dieses Themas auf vorwissenschaftlichem Niveau - ohne dass dies bei der Festlegung des Themas zum Ausdruck gebracht oder von der Schulbehörde unter Adaptierung des Themas eingefordert wird - jedenfalls darzulegen hätte, dass und aus welchen Gründen die in Rede stehende Sichtweise zu Krankheitsursachen unter medizinischwissenschaftlichen Gesichtspunkten jeder Grundlage entbehrt, um die Leistungsanforderungen an eine vorwissenschaftliche Arbeit unter inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten überwiegend zu erfüllen, überspannt nach Ansicht des VwGH die an eine vorwissenschaftliche Arbeit zu stellenden Anforderungen. Jedenfalls muss bei der Beurteilung der erbrachten Leistungen in Bezug auf eine vorwissenschaftliche Arbeit nach den Beurteilungsstufen des § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung berücksichtigt werden, dass die gestellten Anforderungen vor dem Hintergrund des festgelegten und von der Schulbehörde genehmigten Themas der Arbeit zu sehen sind. Mit dem vom VwG ins Treffen geführten mangelnden Aufzeigen von "Multiperspektivität und Kontroversität" kann daher bei einer Themenfestlegung wie der hier vorliegenden (allenfalls) dargelegt werden, dass keine bessere Beurteilungsstufe als jene nach § 14 Abs 5 Leistungsbeurteilungsverordnung erzielt wurde. Dass diese Beurteilungsstufe jedoch unterschritten wurde, wird damit nicht schlüssig aufgezeigt.
 
 

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