Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag war der vom Rechtsvertreter mit der Abfertigung des Revisionsschriftsatzes beauftragten Mitarbeiterin das Erfordernis der Einbringung der Revision vor 15.00 Uhr nicht bekannt; es hätte daher einer entsprechenden Unterweisung durch den Rechtsvertreter bedurft; dass eine solche unterblieben ist, stellt jedenfalls keinen minderen Grad des Versehens dar
GZ Ra 2018/14/0208, 17.12.2018
In seinem wegen Versäumung der Revisionsfrist gestellten Antrag vom 30. November 2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erachtet der Revisionswerber die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 VwGG für gegeben, weil "der Kanzlei" seines rechtsfreundlichen Vertreters die Bestimmung des § 20 Abs 1 GO-BVwG nicht ausreichend bekannt gewesen sei. Die ansonsten äußerst zuverlässige Kanzleileiterin sei der Ansicht gewesen, dass es - wie in den Verfahren nach der ZPO - zur Fristwahrung ausreichend sei, die Revision am letzten Tag der Frist elektronisch abzufertigen. All die Jahre zuvor seien die an den VwGH erhobenen Beschwerden mit eingeschriebenem Brief versendet worden. Zwar habe die Kanzleileiterin gewusst, dass die Revision per "webERV" eingebracht werden könne. Der Umstand, dass dies nur innerhalb der Amtsstunden des BVwG zulässig sei, sei ihr aber nicht bekannt gewesen. Dem rechtsfreundlichen Vertreter habe dies nicht auffallen können, weil er zum Zeitpunkt der Abfertigung der Revision bei einem Termin "außer Haus" gewesen sei. Da die Revision an sich zeitgerecht eingebracht worden sei, liege bloß ein minderer Grad des Versehens vor.
VwGH: Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei gem § 46 Abs 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des ausführenden Verhaltens eines Rechtsanwaltsanwärters oder eines anderen juristischen Mitarbeiters.
Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag war der vom Rechtsvertreter mit der Abfertigung des Revisionsschriftsatzes beauftragten Mitarbeiterin das Erfordernis der Einbringung der Revision vor 15.00 Uhr nicht bekannt. Es hätte daher einer entsprechenden Unterweisung durch den Rechtsvertreter bedurft. Dass eine solche unterblieben ist, stellt jedenfalls keinen minderen Grad des Versehens dar.