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Verfahrensrecht

OGH: Zur Wirkung der Abschaffung des Pflegeregresses auf Zwangspfandrechte

Die Anordnung des § 707a ASVG, dass laufende Verfahren einzustellen sind, schafft einen selbständigen, von den Vorschriften der EO unabhängigen Exekutionseinstellungsgrund

04. 02. 2019
Gesetze:   § 330a ASVG, § 707a ASVG, §§ 39 f EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Abschaffung des Pflegeregresses, Übergangsbestimmung, Zwangspfandrecht, Löschung, Einstellung des Exekutionsverfahrens, Einstellungsgrund

 
GZ 3 Ob 167/18g, 24.11.2018
 
OGH: Eine Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung wird mit der Eintragung des Pfandrechts als einzige Vollzugshandlung noch nicht beendet. Solange das exekutive Pfandrecht im Grundbuch einverleibt ist, ist eine Einstellung möglich.
 
Der VfGH hat iZm der Abschaffung des Pflegeregresses ausgesprochen, dass gem § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten - selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 1. 1. 2018 ergangen ist - jedenfalls unzulässig ist.
 
Zwar ist die rein verfahrensrechtliche Frage, ob die Exekution einzustellen ist, von der inhaltlichen Problematik zu trennen, ob ein „Pflegeregress“ (Vermögenszugriff, Geltendmachung von Ersatzansprüchen) auch aufgrund eines vor 2018 entstandenen Exekutionstitels nicht mehr möglich ist. Die vom VfGH vorgenommene Auslegung der Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG lässt es aber konsequent erscheinen, in der Anordnung des § 707a ASVG, dass laufende Verfahren einzustellen sind, auch die Schaffung eines selbständigen, von den in der EO normierten unabhängigen Exekutionseinstellungsgrund zu erblicken, der mit einem Antragsrecht des Verpflichteten einhergeht.
 
Hier ist es unstrittig, dass der betriebene Anspruch Ersatzansprüche iSd § 330a ASVG betrifft; daran anknüpfend sind die erforderlichen Voraussetzungen für die Einstellung nach § 707a ASVG gegeben. Dem Verpflichteten war es im Titelverfahren (wegen der erst später erfolgten Rechtsänderung) naturgemäß nicht möglich, das Verbot des Pflegeregresses geltend zu machen.
 
 

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