Die (implizite) Verneinung der Zulässigkeit eines Teilbeschlusses durch das Rekursgericht ist nicht bekämpfbar
GZ 1 Ob 169/18m, 20.12.2018
OGH: § 36 Abs 2 AußStrG ermöglicht es dem Außerstreitrichter, über einen Teil der Sache durch Teilbeschluss zu entscheiden, verpflichtet ihn aber nicht dazu. Für einen solchen Teilbeschluss im Außerstreitverfahren gilt Analoges wie für die Erlassung eines Teilurteils im Zivilprozess, gegen dessen Verweigerung nach stRsp des OGH kein Rechtsmittel zulässig ist; dies gilt unabhängig davon, ob die Erlassung des Teilurteils von der ersten oder zweiten Instanz verweigert wurde und aus welchen Gründen dies geschah. Die (implizite) Verneinung der Zulässigkeit eines Teilbeschlusses durch das Rekursgericht ist demnach nicht bekämpfbar.