Das Ziel der Streitteile, erst aufgrund des Ergebnisses des Schiedsgutachtens eine gütliche, also prozessvermeidende Einigung zu finden, spricht dafür, dass das Gutachten erst die (verbindliche) Grundlage für ihre eigene weitere Entscheidung bilden soll
GZ 18 OCg 5/18m, 30.11.2018
OGH: Der Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen liegt darin, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter aufgrund seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung erst mittelbar maßgebend werden und erst die Elemente für sie bilden sollen. Dadurch soll er Rechtsstreitigkeiten vorbeugen. Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten.
Aufgabe der Schiedsrichter ist es hingegen, den strittigen Sachverhalt festzustellen, ihn unter die anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen verbindlich festzusetzen. Die Schiedsrichter üben damit nicht eine privatrechtliche, sondern eine ihrem Wesen nach obrigkeitliche Tätigkeit aus. Schiedsgutachter entscheiden aber nicht, was zwischen den Parteien rechtens ist, sondern schaffen bloß die Grundlage für eine solche Entscheidung oder eine Streitbereinigung durch die Parteien selbst. Die Entscheidungstätigkeit durch Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnorm und die Rechtsfolgenableitung ist ihnen im Unterschied zum Schiedsrichter grundsätzlich verwehrt. Einschränkend dazu wird bei rechtsgestaltenden Schiedsgutachterverträgen angenommen, dass die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters für sich allein noch nicht zum Ergebnis führt, dass eine echte Schiedsvereinbarung vorliegt. Auch schließt die Lösung von Vorfragen rechtlicher Natur oder von quaestiones mixtae iZm einzelnen Tatsachenfeststellungen die Einordnung als Schiedsgutachtensvereinbarung nicht aus. Ebenso ist anerkannt, dass einem Schiedsgutachter die Feststellung tatsächlicher oder rechtlicher Tatbestandselemente übertragen werden kann und eine „rechtliche Schlusstätigkeit“ als solche noch nicht zur Qualifikation als Schiedsvereinbarung führt.
Die Abgrenzung der beiden Vertragstypen ist durch Auslegung im Einzelfall zu gewinnen; Ausgangspunkt ist dabei der Parteiwille. Die Abgrenzung zwischen Schiedsgutachter- und Schiedsverfahren richtet sich nicht allein nach den von den Parteien gebrauchten Bezeichnungen, sondern nach den von ihnen gewollten Wirkungen der jeweils getroffenen Feststellungen. Indizfunktion hat auch die Frage, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 611 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob dem ordentlichen Gericht eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsmanns zustehen soll. Hier spricht das Ziel der Streitteile, erst aufgrund des Ergebnisses des Schiedsgutachtens eine gütliche, also prozessvermeidende Einigung zu finden, entscheidend dafür, dass das Gutachten erst die (verbindliche) Grundlage für ihre eigene weitere Entscheidung bilden sollte.