Für den von einem GmbH-Gesellschafter an den Mitgesellschafter zu leistenden Kaufpreis für die Abtretung seiner Geschäftsanteile sind keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten, außer beide Gesellschafter betreiben ein Unternehmen, zu dessen Betrieb der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört
GZ 6 Ob 126/18z, 20.12.2018
OGH: Gem § 352 UGB beträgt der gesetzliche Zinssatz bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften 8 % über dem Basiszinssatz. § 352 UGB setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus, außerdem muss das Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehören. Der Unternehmerbegriff entspricht jenem des § 1 Abs 2 KSchG. § 352 UGB setzt die Zahlungsverzugs-RL um; daher sind auch die Grundwertungen der RL zu berücksichtigen: Der Zweck hoher unternehmerischer Zinsen liegt vor allem darin, die systematische Verzögerung von Zahlungen im geschäftlichen Verkehr zu unterbinden. Die nachteiligen Wirkungen des Zahlungsverzugs im geschäftlichen Verkehr bestehen insbesondere in der negativen Beeinflussung der Liquidität der Unternehmen, der Erschwerung ihrer Finanzbuchhaltung und der Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit.
Die Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind zumindest in manchen Verträgen über die Gründung und innere Organisation einer Gesellschaft idR nicht als Unternehmer oder Verbraucher anzusehen, weil das Gesellschaftsverhältnis kein Austauschverhältnis ist, sondern aus einer Fülle wechselseitiger Rechte und Pflichten besteht, die dem Zweck des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens dienen. Die Anwendung einzelner Bestimmungen des UGB auf den Gesellschafter einer GmbH kommt aber dann in Betracht, wenn der Normzweck der jeweiligen Bestimmung dies erfordert. Die Beurteilung nach einer „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ zielt nicht generell auf die Auslegung des Verbraucher- oder Unternehmerbegriffs ab, sondern auf die Ermittlung des Zwecks der konkret in Rede stehenden Norm (zB §§ 25c, 25d KSchG). Ebenso wie der Normzweck einer Konsumentenschutzbestimmung der Anwendung dieser Vorschrift auf den Gesellschafter entgegenstehen kann, kann der Normzweck einer konkreten Bestimmung des UGB deren Anwendung auf den Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft erfordern.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Übertragung des Geschäftsanteils zwischen den Parteien nicht im Rahmen des Betriebs von Unternehmen, die derartige Transaktionen zum Gegenstand hatten. Die mit der Anordnung der hohen unternehmerischen Zinsen verfolgten Ziele, die unmittelbar auf die Bedürfnisse von Unternehmen im Geschäftsverkehr abstellen, kommen daher hier nicht zum Tragen. Für den von einem GmbH-Gesellschafter an den Mitgesellschafter zu leistenden Kaufpreis für die Abtretung seiner Geschäftsanteile sind daher grundsätzlich keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten. Abweichendes gilt dann, wenn beide Gesellschafter ein Unternehmen betreiben, zu dessen Betrieb der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört.