Zwar sind die wiederholten Kontakte zu anderen Frauen und damit die beharrliche Verletzung der Treuepflicht des Mannes zu berücksichtigen, jedoch steht fest, dass er diese vor seiner Frau zu verheimlichen versuchte und seine Freundinnen fernbleiben mussten, wenn sie anwesend war; die eheliche Lebensgemeinschaft blieb infolge der verheimlichten Verletzung der ehelichen Treuepflicht weiterhin bis Oktober 2008 bestehen
GZ 1 Ob 169/18m, 20.12.2018
OGH: Für die Beurteilung des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind allein die Feststellungen im Aufteilungsverfahren maßgeblich; dort kann es auch zu einem anderen Ergebnis als im Scheidungsprozess kommen. Eine Bindung an ein solches Element des Scheidungsurteils nach § 55 Abs 1 EheG für das Aufteilungsverfahren besteht nicht.
Zwar widersprechen die jahrelangen Affären des Mannes mit anderen Frauen dem Wesen der Ehe. Daraus erschließt sich auch sein ständiger Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht. Dennoch führt dieser Umstand nicht zur Annahme, dass die eheliche Lebensgemeinschaft schon viel früher aufgelöst worden wäre. Der Mann versuchte grundsätzlich immer, seine Liebschaften vor der Frau geheim zu halten, tat sie als unwichtig ab und bagatellisierte sie. Er betrachtete seine Ehe immer noch als „Schutzschild“, damit seine Freundinnen keine festere Bindung zu ihm verlangen konnten. Diese mussten auch immer weichen, wenn die Frau zur Seeliegenschaft kam. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass sich insoweit ein aufrecht gebliebener Ehewillen des Mannes nach außen hin manifestiert hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Mentalreservation bzw sein Doppelspiel waren für die Frau nicht hinreichend erkennbar. Ihr eigener Ehewille war ungebrochen und sie konnte aufgrund des ihr gegenüber zutage tretenden Verhaltens des Mannes auch auf den Bestand seines Ehewillens schließen. Bis Oktober 2008 haben die Parteien ihr Vermögen auch im gemeinsamen Zusammenwirken angehäuft und verwaltet.
Wenn der Mann im Revisionsrekurs von einer „Zweckgemeinschaft“ sowie davon spricht, sie hätten „gemeinsam lediglich ein betriebliches Leben“ geführt, und behauptet, seine „alleinige Wohnsitznahme“ im Haus auf dem Seegrundstück habe zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt, legt er nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde. Zwar sind seine wiederholten Kontakte zu anderen Frauen und damit seine beharrliche Verletzung der Treuepflicht zu berücksichtigen, jedoch steht fest, dass er diese vor seiner Frau zu verheimlichen versuchte und seine Freundinnen fernbleiben mussten, wenn sie anwesend war. Die eheliche Lebensgemeinschaft blieb infolge der verheimlichten Verletzung der ehelichen Treuepflicht weiterhin bis Oktober 2008 bestehen. Die Festlegung des Aufteilungsstichtags mit 23. 10. 2008 ist daher bei einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts zutreffend.