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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Verjährung des Unterhaltsherabsetzungsanspruchs auch eintritt, wenn der Unterhaltsberechtigte für diesen Zeitraum noch Exekution führen kann

Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs zustehende künftige Unterhaltsforderungen verjähren grundsätzlich in drei Jahren; nur wenn der Unterhaltsberechtigte seine bereits titulierten Ansprüche fristgerecht exekutiv geltend macht, unterbricht er damit die Verjährung; das hat aber nicht zur Folge, dass die Verjährungsfrist des Unterhaltspflichtigen für seine Herabsetzungsansprüche bezogen auf den exekutiv geltend gemachten Zeitraum ebenfalls unterbrochen wird

04. 02. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB, § 1480 ABGB, § 1497 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Unterhaltsherabsetzungsanspruch, Verjährung, Exekution

 
GZ 9 Ob 77/18s, 28.11.2018
 
OGH: Seit der Entscheidung des verstärkten Senats 6 Ob 544/87 entspricht es der stRsp, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit – also rückwirkend – gestellt werden können. Ebenso ist es anerkannt, dass Unterhaltsverpflichtungen auch rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden können, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. Unabhängig davon, ob die seinerzeitige Unterhaltsbemessung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte, darf eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit daher immer dann erfolgen, wenn wegen Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Unterhaltsbemessung wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb.
 
Der Anspruch auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Nach der Rsp gilt die Verjährungsfrist des § 1480 ABGB aber auch für Unterhaltsherabsetzungs- oder Unterhaltsaufhebungsbegehren. Da eine Unterhaltsforderung nur für einen bis zu drei Jahre zurückliegenden Zeitraum geltend gemacht werden kann, besteht kein Anlass, asymmetrisch dem Unterhaltspflichtigen einen längeren Zeitraum für die rückwirkende Geltendmachung seines Herabsetzungs- oder Enthebungsantrags einzuräumen. Vom Unterhaltspflichtigen bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge könnten über den Dreijahreszeitraum wegen Verjährung ohnedies nicht rückgefordert werden. Auch der Berechtigte kann laufende Unterhaltsbeiträge immer nur für die letzten drei Jahre begehren. Würde man einen Herabsetzungsantrag darüber hinaus als berechtigt ansehen, wäre höchstens einem jahrelang säumigen Unterhaltspflichtigen gedient, der einer exekutiven Geltendmachung der aufgelaufenen Rückstände entgehen will; eine Besserstellung desjenigen, der seine Unterhaltspflicht verletzt hat, gegenüber einem pflichtgetreuen Elternteil wäre aber nicht zu rechtfertigen .
 
Mit dieser Rsp stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen in Einklang.
 
Der Antragsteller argumentiert, dass ihm ein Unterhaltsherabsetzungsantrag möglich sein müsse, um sich gegen die Exekutionsführung der Antragstellerin in Großbritannien zur Wehr setzen zu können.
 
Dabei vermengt er jedoch unzulässig die Frage der Verjährung des Herabsetzungsanspruchs mit der der Durchsetzbarkeit rechtskräftig zuerkannter Ansprüche.
 
Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs zustehende künftige Unterhaltsforderungen verjähren – wie dargestellt – grundsätzlich in drei Jahren. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte seine bereits titulierten Ansprüche fristgerecht exekutiv geltend macht, unterbricht er damit die Verjährung. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Verjährungsfrist des Unterhaltspflichtigen für seine Herabsetzungsansprüche bezogen auf den exekutiv geltend gemachten Zeitraum ebenfalls unterbrochen wird. Darin besteht kein Unterschied zwischen der Exekutionsführung im Inland oder im Ausland.
 
Soweit der Unterhaltstitel verjährt sein sollte, steht dem Antragsteller ohnehin eine Antragstellung nach Art 21 EuUVO im Vollstreckungsmitgliedstaat zu.
 
 

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