Soweit sich eine Vorsorgevollmacht auf Angelegenheiten bezieht, für die nach § 1008 Satz 2 ABGB an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre, kann diesem Erfordernis dadurch Genüge getan werden, dass im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht die Gattung dieser Angelegenheiten angeführt wird
GZ 2 Ob 88/18g, 30.10.2018
OGH: Gem § 284f ABGB ist eine Vorsorgevollmacht eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen iSd § 283 Abs 2 ABGB, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden (§ 284f Abs 3 Satz 1 ABGB). Die Vorsorgevollmacht ist ein Sonderfall der allgemeinen zivilrechtlichen Vollmacht, sodass ergänzend auch die §§ 1002 ff ABGB anzuwenden sind,
Gem § 284f Abs 1 Satz 2 ABGB müssen die Angelegenheiten, auf die sich die Vorsorgevollmacht bezieht, in der Vollmachtsurkunde bestimmt angeführt sein. Mit dieser gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzung soll erreicht werden, dass sich der Vollmachtgeber differenziert überlegen muss, welche Angelegenheiten er für den Vorsorgefall der von ihm ausgewählten Person anvertraut. Soweit es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, für die es nach § 1008 ABGB einer Einzelvollmacht bedarf, kann diesem Erfordernis auch dadurch Genüge getan werden, dass im Rahmen der allgemeinen Vollmacht zumindest die Gattung der Angelegenheiten, für die an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre, angeführt wird. Dies entspricht dem Zweck der Vorsorgevollmacht, weil die dort geregelten Erledigungen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung möglicherweise noch weit in der Zukunft liegen und daher nicht ohne weiteres spezifisch vorhersehbar sein können. In diesen Fällen wäre ansonsten regelmäßig die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters erforderlich, die gerade durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht als Element der Selbstbestimmung entbehrlich werden soll. Der Vollmachtgeber vertraut für den „Vorsorgefall“ die Besorgung der gewünschten Angelegenheiten einem frei gewählten Vertreter an, bis hin zur Entscheidung über nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörende Angelegenheiten oder über schwerwiegende medizinische Behandlungen. Selbst diese müssen in einer qualifizierten Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB nicht im Einzelnen (iS einer Spezialvollmacht) genannt werden, sondern es reicht eine zumindest einigermaßen konkretisierte Bezeichnung ihrer Art nach aus.
Auch für die unbedingte Annahme einer Erbschaft würde das Erfordernis einer Spezialvollmacht weder dem Zweck der Vorsorgevollmacht gerecht werden noch dem Schutz des Vollmachtgebers vor unabsehbaren Haftungen dienen, weil für diesen im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht idR viel weniger absehbar ist, ob eine allfällige künftige Erbschaft auch unbedingt angetreten werden kann, als für den Bevollmächtigten bei Eintritt des Erbfalls.