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Zivilrecht

OGH: Verpflichtung des Vermieters zum Einbau eines Fehlerstromschutzschalters 30 mA?

Der Umstand allein, dass entgegen der Bestimmung des § 7a ETV 2010 in der Wohnung anstelle eines Fehlerstromschutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von maximal 30 mA ein solcher mit maximal 100 mA montiert ist, begründet die Gefährlichkeit der Anlage noch nicht; allerdings ist es bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 7a ETV 2002 Sache des Vermieters, den Gegenbeweis zu erbringen, dass von der konkreten Anlage keine Gesundheitsschädigung ausgeht und die Wohnung daher brauchbar ist

04. 02. 2019
Gesetze:   § 3 MRG, § 7a ETV 2010
Schlagworte: Mietrecht, Erhaltung, Brauchbarkeit, Gesundheitsgefährdung, Fehlerstromschutzschalter 30 mA, Gegenbeweis

 
GZ 5 Ob 180/18h, 06.11.2018
 
OGH: Weder in ihrem Zulassungsantrag noch im Revisionsrekurs selbst geht die Antragstellerin auf die ausführliche rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zur fehlenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Antragsgegners zum Einbau eines Fehlerstromschutzschalters 30 mA nach § 3 Abs 2 Z 4 MRG ein. Sie begnügt sich mit dem Hinweis auf den Mietvertragsabschluss erst am 9. 5. 1996 und den Beginn des Mietverhältnisses am 1. 6. 1996, somit nach Inkrafttreten der ETV 1996. Warum rechtlich entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung dieser Elektroanlage jedenfalls vor dem 7. 3. 1996 abzustellen wäre bzw aus welchen Gründen die Übergangsbestimmung des § 10 ETV 1996 nicht gelten sollte, ist aus den Revisionsrekursausführungen nicht ableitbar, die sich insoweit im Wesentlichen auf Zitate aus den Sachverständigengutachten und den Verweis auf die Entscheidungen der Schlichtungsstelle und des Erstgerichts beschränken.
 
Die Antragstellerin meint, das Rekursgericht sei von höchstgerichtlicher Rsp, konkret von der Entscheidung 5 Ob 173/10t abgewichen, in der der fehlende Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom von 30 mA thematisiert worden sei. Auch hier sei von einer Gefährlichkeit der elektrischen Anlage ohne den fehlenden Zusatzschutz auszugehen, sodass den Antragsgegner die Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG treffe. Ein Abweichen von den Grundsätzen der Entscheidung 5 Ob 173/10t liegt aber nicht vor:
 
In der genannten Entscheidung befasste sich der Fachsenat mit der Verpflichtung des Vermieters zur Installation eines Fehlerstromschutzschalters mit einem Auslösestrom von 30 mA gestützt auf die durch die WRN 2006 BGBl I 2006/124 ausgeweitete Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG idF WRN 2006 wegen behaupteter Gesundheitsgefährdung durch die veraltete Elektroanlage der Wohnung. Danach trifft den Vermieter die Erhaltungspflicht im Falle einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung, die in der Gefahr eines Stromschlags jedenfalls besteht. Allerdings sind – dem Willen des Gesetzgebers der WRN 2006 folgend – Bagatellbeeinträchtigungen, die nur bei übergroßer Sensibilität spürbar sind, nicht von der Erhaltungspflicht des Vermieters erfasst. Dabei bezieht sich der Begriff „erheblich“ auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands.
 
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist aber mit dem zu 5 Ob 173/10t entschiedenen nicht vergleichbar. Soweit der Revisionrekurs mit einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin argumentiert, widerspricht dies den Feststellungen: Während zu 5 Ob 173/10t ein Zusatzschutz in Form eines Fehlerstromschutzschalters überhaupt fehlte, somit eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung vorlag, ist hier ein funktionierender Fehlerstromschutzschalter – wenn auch mit einem Auslösestrom von 100 mA – installiert. Ein Fehlerschutz ist hier daher gegeben, nach den Feststellungen fehlt es an einer direkten Gefährdung von Personen aufgrund des fehlenden 30 mA Fehlerstromschutzschalters, der nur in technischer Hinsicht eine Verbesserung und einen zusätzlichen Schutz bringen würde. Die Auffassung des Rekursgerichts, allein dieser Umstand begründe noch keine erhebliche Gesundheitsgefährdung, was auch durch das Fehlen gesetzlicher Nachrüstverpflichtungen indiziert sei, ist jedenfalls vertretbar und im Einzelfall nicht korrekturbedürftig, zumal die Auslegung der Feststellungen im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. Im Übrigen sprach der erkennende Senat jüngst zu 5 Ob 66/18v – wenn auch iZm einem Mietzinsüberprüfungsverfahren zur Beurteilung der Frage der Brauchbarkeit einer Wohnung – aus, dass der Umstand allein, dass entgegen der dort bereits anwendbaren Bestimmung des § 7a ETV 2010 in der Wohnung anstelle eines Fehlerstromschutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von maximal 30 mA ein solcher mit maximal 100 mA montiert worden war, die in dem Zusammenhang unverändert zu verlangende Gefährlichkeit der Anlage noch nicht begründet; allerdings ist es bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 7a ETV 2002 Sache des Vermieters, den Gegenbeweis zu erbringen, dass von der konkreten Anlage keine Gesundheitsschädigung ausgeht und die Wohnung daher brauchbar ist. Davon auszugehen, dem Vermieter sei dieser Beweis hier gelungen, ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig, der ordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
 
 

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