Die Beklagte hat mit ihrem Prozessvorbringen den Standpunkt vertreten, dass das Hinterlegen des Fahrzeugschlüssels im unversperrten Tankdeckel als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zu werten sei und sie hat dem Einwand der Klägerin, der Diebstahl sei möglicherweise durch Aufbrechen und „Kurzschließen“ des Fahrzeugs erfolgt, entgegengehalten, dass dies die Wegfahrsperre verhindert hätte; dieses Vorbringen ist bei verständiger Gesamtbewertung dahin zu verstehen, dass nach Ansicht der Beklagten der im Tankdeckel hinterlegte Schlüssel zum Diebstahl des Fahrzeugs verwendet wurde; die Beklagte hat insoweit ihrer Behauptungspflicht entsprochen; es ist noch nicht abschließend gesagt, dass das an sich grob fahrlässige Verhalten der Vertreter der Klägerin auch ursächlich für den Diebstahl des Fahrzeugs war; dafür ist die Beklagte beweispflichtig; die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzuholen und dabei zu klären sein, wie wahrscheinlich es aus technischer Sicht ist, dass ein Dieb das Fahrzeug trotz Lenkradsperre ohne Schlüssel in Betrieb nehmen kann und darauf aufbauend, ob demnach von der Verwendung des hinterlegten Schlüssels zum Diebstahl auszugehen ist; nach Klärung dieser allein noch strittigen Tatfrage wird zu beurteilen sein, ob die Beklagte gem § 61 VersVG leistungsfrei ist
GZ 7 Ob 149/18i, 21.11.2018
OGH: Nach § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Es handelt sich dabei um einen (verhaltensabhängigen) Risikoausschluss. Beweispflicht und Beweislast für das Vorliegen treffen den Versicherer.
Grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet sei, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls herbeizuführen oder zu vergrößern. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt.
Das Verhalten des Versicherungsnehmers muss zumindest (adäquat) (mit-)kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen sein. Auch dafür ist der beklagte Versicherer beweispflichtig.
Allerdings kann die in Deutschland entwickelte Repräsentantenhaftung aus dem VersVG nicht abgeleitet werden. Demnach hat die Klägerin nicht (generell) für ihre Dienstnehmer einzustehen, doch kann sie nach dem Selbstverschuldensprinzip ein zur Leistungsfreiheit führender Vorwurf dann treffen, wenn es ihre Organe etwa an der erforderlichen Sorgfalt in der Betriebsführung haben fehlen lassen und demzufolge Organisationsmängel vorlagen, die zum Eintritt des Versicherungsfalls führten.
Aus diesen Grundsätzen folgt hier:
Die Beklagte hat mit ihrem Prozessvorbringen den Standpunkt vertreten, dass das Hinterlegen des Fahrzeugschlüssels im unversperrten Tankdeckel als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zu werten sei und sie hat dem Einwand der Klägerin, der Diebstahl sei möglicherweise durch Aufbrechen und „Kurzschließen“ des Fahrzeugs erfolgt, entgegengehalten, dass dies die Wegfahrsperre verhindert hätte. Dieses Vorbringen ist bei verständiger Gesamtbewertung – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – dahin zu verstehen, dass nach Ansicht der Beklagten der im Tankdeckel hinterlegte Schlüssel zum Diebstahl des Fahrzeugs verwendet wurde. Die Beklagte hat insoweit ihrer Behauptungspflicht entsprochen.
Das Abstellen eines LKWs auf einem öffentlich zugänglichen, nicht bewachten Kaufhausparkplatz mit dem Fahrzeugschlüssel im unversperrten Tankdeckel ist ein grob fahrlässiges Verhalten, weil es – für jedermann erkennbar – die Diebstahlwahrscheinlichkeit enorm erhöhte, obwohl das Abstellen der Firmenfahrzeuge an dem nur ca 12 km entfernt gelegenen Unternehmenssitz leicht möglich gewesen wäre. Dieses Verhalten wurde nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt „von der klagenden Partei und ihren Mitarbeitern“ bis Juli 2016 bereits zehn Jahre lang praktiziert. Aus dieser Feststellung (die Beweiswürdigung verdeutlicht dies noch mehr) ist abzuleiten, dass diese Praxis den Geschäftsführern der Klägerin bekannt und von diesen jahrelang geduldet wurde, sodass insoweit jedenfalls ein der Klägerin zuzurechnendes, grob fahrlässiges Organisationsdefizit vorlag. Dass die Geschäftsführer der Klägerin den Mitarbeitern diese Praxis verboten hätten, war demgegenüber nicht erweislich.
Damit ist aber noch nicht abschließend gesagt, dass das an sich grob fahrlässige Verhalten der Vertreter der Klägerin auch ursächlich für den Diebstahl des Fahrzeugs war. Dafür ist – wie bereits dargelegt – die Beklagte beweispflichtig. Diese Tatfrage ist im bisherigen Verfahren unerörtert geblieben (§ 182a ZPO), was die Beklagte in ihrer Revision – mit Recht – als Mangel (auch) des Berufungsverfahrens geltend gemacht und zum Kausalitätsnachweis auch Beweise, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, angeboten hat. Dies wird vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzuholen und dabei zu klären sein, wie wahrscheinlich es aus technischer Sicht ist, dass ein Dieb das Fahrzeug trotz Lenkradsperre ohne Schlüssel in Betrieb nehmen kann und darauf aufbauend, ob demnach von der Verwendung des hinterlegten Schlüssels zum Diebstahl auszugehen ist. Nach Klärung dieser allein noch strittigen Tatfrage wird zu beurteilen sein, ob die Beklagte gem § 61 VersVG leistungsfrei ist. Dazu war der Revision in ihrem Aufhebungsantrag stattzugeben.