Ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt, so gilt das auch für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag
GZ 1 Nc 46/18g, 21.12.2018
OGH: Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst, im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein LG außerhalb des Sprengels des OLG Wien als zuständig zu bestimmen.