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Zivilrecht

OGH: Anwendung des AHG auf Unterlassungsansprüche?

Dass Gerichte (im Hoheitsbereich) dem Rechtsträger ein Unterlassen auftragen, ist ausgeschlossen, weil dies dem Gewaltenteilungsprinzip (und bei gerichtlichen Handlungen der richterlichen Weisungsungebundenheit) widersprechen würde

04. 02. 2019
Gesetze:   § 1 AHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Unterlassungsansprüche

 
GZ 1 Ob 170/18h, 21.11.2018
 
OGH: Der Amtshaftungsanspruch kann nur auf Geldersatz oder die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines noch nicht bezifferbaren Schadens gerichtet sein. Dass Gerichte (im Hoheitsbereich) dem Rechtsträger ein Unterlassen auftragen, ist hingegen ausgeschlossen, weil dies dem Gewaltenteilungsprinzip (und bei gerichtlichen Handlungen der richterlichen Weisungsungebundenheit) widersprechen würde. Dass das Berufungsgericht dieser Rechtsansicht gefolgt ist, begegnet keinen Bedenken. Die vereinzelte Kritik an der stRsp (und der überwiegenden Literatur), der sich das Berufungsgericht aber nicht anschloss, begründet für sich genommen keine Zulässigkeit der Revision. Soweit sich die Klägerin auf die Ausführungen von Cohen stützt, sprach der OGH zu der von dieser Autorin behaupteten Problematik allfälliger Rechtsschutzlücken bereits wiederholt aus, dass sie sich einer Schließung durch die Rsp entziehen. Die in der Revision erwähnte Stellungnahme von Lenzbauer befürwortet nicht die Anwendung des AHG auf Unterlassungsansprüche, sondern bloß (de lege ferenda) eine diesbezügliche – auf das Verwaltungsrecht bezogene – Gesetzesänderung.
 
 

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