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Zivilrecht

OGH: Überfahren einer alkoholisiert am Boden liegenden Person im Zuge des Ausparken bei Nacht auf unbeleuchteten Parkplatz eines Festivalgeländes

Die Lenkerin hätte sich zwar eines Einweisers bedienen müssen, da sie aufgrund des Zusammenspiels von totem Winkel und beschränkter Ausleuchtung keine volle Sicht auf die Fahrbahn hatte und auch die Parksensoren nicht gewährleisteten, dass sie alle denkbaren Hindernisse wahrnahm; ihr ist vorzuwerfen, dass sie die dadurch mögliche Gefährdung von flach auf dem Boden liegenden Personen nicht erkannte und keine weiteren Maßnahmen (Einweiser) ergriff; dieses Verschulden wiegt aber weniger schwer als das Fehlverhalten des Geschädigten, der alkoholisiert auf der Fahrbahn eines öffentlichen Parkplatzes (also einer Straße iSv § 1 Abs 1 StVO) lag und damit gravierend gegen § 76 Abs 5 StVO verstieß; die Annahme eines Mitverschuldens von zwei Dritteln ist auf dieser Grundlage vertretbar

04. 02. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 76 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Ausparken, Überfahren eines Alkoholisierten, Mitverschulden

 
GZ 2 Ob 229/18t, 17.12.2018
 
OGH: Ob den Geschädigten ein Mitverschulden am Unfall trifft, ist eine Frage des Einzelfalls.
 
Unfälle zwischen Kraftfahrzeugen und unvorsichtigen Fußgängern entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung. Es hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalls ab, ob das Verschulden eines (wie hier) alkoholisierten Fußgängers gleich schwer wiegt wie jenes des Lenkers oder ob das Verschulden des Fußgängers oder aber des Lenkers überwiegt.
 
Im vorliegenden Fall hätte sich die Lenkerin zwar eines Einweisers bedienen müssen, da sie aufgrund des Zusammenspiels von totem Winkel und beschränkter Ausleuchtung keine volle Sicht auf die Fahrbahn hatte und auch die Parksensoren nicht gewährleisteten, dass sie alle denkbaren Hindernisse wahrnahm. Ihr ist vorzuwerfen, dass sie die dadurch mögliche Gefährdung von flach auf dem Boden liegenden Personen nicht erkannte und keine weiteren Maßnahmen (Einweiser) ergriff. Dieses Verschulden wiegt aber weniger schwer als das Fehlverhalten des Geschädigten, der alkoholisiert auf der Fahrbahn eines öffentlichen Parkplatzes (also einer Straße iSv § 1 Abs 1 StVO) lag und damit gravierend gegen § 76 Abs 5 StVO verstieß. Die Annahme eines Mitverschuldens von zwei Dritteln ist auf dieser Grundlage vertretbar.
 
Die Entscheidung 2 Ob 177/14i steht dem nicht entgegen, weil dort die Lenkerin den gut sichtbar am Boden liegenden Geschädigten mit einem Blick an Außenspiegel und A-Säule vorbei (Drehen oder Heben des Kopfes) oder bei einer höheren Sitzposition leicht hätte wahrnehmen können. Hingegen ergibt sich das Verschulden der Lenkerin im vorliegenden Fall nur daraus, dass sie technische Zusammenhänge (toter Winkel, Ausleuchtung, Wirksamkeit der Parksensoren) falsch eingeschätzt hatte.
 
 

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