Eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist ebenso wenig eine Gesundheitsverletzung, wie psychische Beeinträchtigungen, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen bestehen
GZ 1 Ob 170/18h, 21.11.2018
OGH: Vorauszuschicken ist, dass die in § 1325 ABGB genannte Körperverletzung zwar eine Gesundheitsverletzung mit einschließt, welche die Störung innerer Lebensvorgänge betrifft. Dabei muss es sich allerdings um eine massive Einwirkung in die psychische Sphäre handeln. Eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist ebenso wenig eine Gesundheitsverletzung, wie psychische Beeinträchtigungen, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen bestehen. Kein Ersatz gebührt nach allgemeinem Schadenersatzrecht demnach etwa für bloße Beeinträchtigungen durch (auch beißende) Geruchsimmissionen, für bloß die Lebensqualität beeinträchtigende Lärmbeeinträchtigungen, Angstgefühle oder für eine bloße Einbuße an Lebensfreude (2 Ob 70/14d; dort aufgrund einer zu einer erektilen Dysfunktion führenden Verletzung des Ehegatten).
Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass „die Klägerin seit 2013 jemals an einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert litt bzw leidet“. Dass die Vorinstanzen auf dieser Grundlage keinen ideellen Schadenersatz zuerkannten, bedarf keiner Korrektur. Ein Abweichen von den in der Rsp allgemein erarbeiteten Grundsätzen behauptet die Revisionswerberin gar nicht. Dass die stRsp zum (nur ausnahmsweise bejahten) Ersatz ideeller Schäden bei psychischen Beeinträchtigungen ohne Krankheitswert (und ohne vorangegangene Körperverletzung) in der Lehre vereinzelt kritisiert wird, begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Soweit die Revisionswerberin ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen – dafür mit Hinweisen auf Studien und Statistiken – argumentiert, dass Mobbinghandlungen typischerweise schwere psychische Eingriffe darstellen, Gesundheitsprobleme häufig auf Mobbing zurückzuführen seien und ein gewisser Prozentsatz der Arbeitnehmer und dabei statistisch eher Frauen als Männer von Mobbing betroffen seien, wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO angesprochen.