Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde bzw die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat; insbesondere befreit ihn eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Benützern der Anlage; er hat sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann; zum fix aufgestellten gelben Warnschild mit einem Piktogramm, das auf eine Sturzgefahr hinwies, blieb ungeklärt, wo es beim Unfall in der großzügigen Toilettenanlage angebracht war; wegen der Behauptungs- und Beweislast der Beklagten dafür, alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben, geht diese Negativfeststellung zu Lasten der Beklagten; der Standpunkt des Berufungsgerichts, diese Maßnahme (Warnschild) stelle keine ausreichende Warnung vor der konkreten Gefahrenstelle dar, ist daher jedenfalls vertretbar
GZ 3 Ob 151/18d, 21.09.2018
OGH: Die erstgerichtliche Feststellung zur Unfallursache ist dahin zu verstehen, dass die Klägerin aufgrund der Feuchtigkeit auf den in diesem Zustand nicht rutschfesten Bodenfliesen ausrutschte.
Die Beklagte vermisst die Feststellung, dass die Differenz des Reibungskoeffizienten von 0,30 zu 0,29 den Schadenseintritt verursacht habe. Eine Tatsachenbehauptung dahin, dass der Sturz auch mit weniger rutschigen Fliesen der Klassen II oder I erfolgt wäre, erstattete die Beklagte aber in erster Instanz nicht, sodass kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt sowie der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht bzw wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, richtet sich generell nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde bzw die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat. Insbesondere befreit ihn eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Benützern der Anlage; er hat sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann. Die Verkehrssicherungspflicht kann durch allenfalls bestehende Sondervorschriften immer nur ergänzt, aber nicht ersetzt werden. Das Vorliegen einer entsprechenden baubehördlichen Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er aufgrund eigener Kenntnis um den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder wissen muss, aber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt. Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert.
Das (hier nicht strittige) Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (allenfalls durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder aus einem Vertrag ergibt; ebenso, dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar oder unmöglich gewesen sei, wie auch, dass den Geschädigten ein Mitverschulden treffe.
Die Beklagte macht geltend, angesichts der Feststellung, dass ihr seit 1999 kein Sturz in den Toilettenanlagen bekannt geworden sei, könne keine Rede davon sein, dass sie die Gefahrenquelle des rutschigen Fliesenbodens gekannt habe oder kennen habe müssen.
Dabei übergeht sie die ergänzende Feststellung des Berufungsgerichts zur erkannten (oder zumindest befürchteten) Gefährlichkeit eines nicht ausreichend rutschsicheren Bodenbelags. Die Beklagte bekämpfte diese Annahme in der Revision: Es dürfe nicht aus der Warnung vor der abstrakten Gefahr des Ausrutschens – im Wege eines einfachen Umkehrschlusses – gefolgert werden, dass ihr eine konkrete Gefahrenquelle bekannt gewesen sei. Damit wendet sich die Beklagte inhaltlich gegen diese Annahme und bekämpft damit die dahinter stehende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Da der OGH (auch in dieser Konstellation) keine Tatsacheninstanz ist, gehen diese Ausführungen allerdings ins Leere.
In dritter Instanz steht die schon vor dem Unfall gegebene Kenntnis der Beklagten von der mangelnden Rutschfestigkeit, also der Rutschgefahr bei Nässe/Feuchte daher bindend fest.
Demgemäß liegt die Rechtsansicht der Vorinstanzen zur Verpflichtung der Beklagten, eine Nachkontrolle bzw Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle trotz der vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungs- und Abnahmebescheide vorzunehmen, im Rahmen der oben dargestellten Judikatur und bedarf keiner Korrektur. Wenn die Beklagte dies als „verkehrssicherungsrechtlichen Paradigmenwechsel“ ansieht, übergeht sie die zitierte Rsp und zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es kann auch keine Rede davon sein, dass Verkehrssicherungspflichtige deshalb gezwungen wären, zB Fliesenböden wegen der Änderung einschlägiger Normen zu erneuern, ohne dass es dabei auf das Bestehen einer Gefahrenquelle ankäme.
Dass die Vorinstanzen die von der Beklagten gesetzten Maßnahmen als unzureichend angesehen haben, ist ebenfalls vertretbar.
Die (Kontroll-)Tätigkeit der Nebenintervenientin stellt keine geeignete Maßnahme zur Abwendung der besonderen Rutschgefahr bei Nässe dar: Ist doch mit der Befeuchtung des Fliesenbodens im Bereich der Waschbecken durch Spritzwasser ständig und immer wieder zu rechnen.
Zum fix aufgestellten gelben Warnschild mit einem Piktogramm, das auf eine Sturzgefahr hinwies, blieb ungeklärt, wo es beim Unfall in der großzügigen Toilettenanlage angebracht war. Wegen der Behauptungs- und Beweislast der Beklagten dafür, alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben, geht diese Negativfeststellung zu Lasten der Beklagten. Auch der Standpunkt des Berufungsgerichts, diese Maßnahme (Warnschild) stelle keine ausreichende Warnung vor der konkreten Gefahrenstelle dar, ist daher jedenfalls vertretbar.
Die Revision unterstellt die Aufstellung des Warnschilds „bei der Sturzstelle“, geht damit jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt; ihre daran anknüpfende Schlussfolgerung, eine Verkehrssicherungspflicht entfalle deshalb, weil die Klägerin die Gefahrenstelle (Rutschigkeit) dieses Bereichs leicht erkennen hätte können, ist daher nicht nur haltlos, sondern auch unbeachtlich.
Der Einwand der Revision, die von den Vorinstanzen angenommene Verpflichtung zum Austausch des Fliesenbodens sei wirtschaftlich unzumutbar und stelle eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten dar, übersieht, dass es an der Beklagten gelegen wäre, dazu substantiiertes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Das unterblieb allerdings, obwohl ihr die Klägerin die Aufrechterhaltung eines von Anfang an gefährlichen Zustands schon in erster Instanz zum Vorwurf machte. Dass es die Betreiberin eines großen Einkaufszentrums wirtschaftlich überfordern würde, einige Quadratmeter Fliesenboden in einem (oder auch mehreren) Toilettenanlagen zu erneuern, kann keineswegs als offenkundig angesehen werden.
Die kritisierte Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach eine Verletzung der Sorgfaltspflichten in der gegebenen Konstellation unabhängig davon anzunehmen sei, ob eine Bodennässe zum Sturzzeitpunkt überhaupt erwiesen sei, ist hier nicht präjudiziell, weil zu diesem Thema eine positive Feststellung vorliegt.